Zweitmarktmakler benötigen keine KWG-Erlaubnis

 

 

 

31. Mai 2013 | Mit Urteil vom 25. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt der Verpflichtungsklage einer von uns

Mit Urteil vom 25. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt der Verpflichtungsklage einer von uns vertretenen Zweitmarktmaklerin stattgegeben. Das Gericht verpflichtete die BaFin festzustellen, dass die Tätigkeit unserer Mandantin – nämlich die Vermittlung von Kaufinteressenten für Vermögensanlagen (geschlossene Fonds in Form von Kommanditanteilen) an Kunden – keiner KWG-Erlaubnis bedarf.

Die Betroffene hatte im Rahmen einer KWG-Voranfrage zur Klärung der Frage einer KWG-Erlaubnispflicht ein Dreivierteljahr warten müssen, bis ein rechtsmittelfähiger Bescheid der BaFin erging. Rechtsauffassung der BaFin war, dass die Zweitmarktmaklerin seit dem 01. Juni 2012 in erlaubnispflichtiger Art und Weise die Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG erbringt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung für viele Zweitmarktplattformen, die angesichts der Verwaltungspraxis der BaFin und der geltenden Übergangsfristen gezwungen waren, bis zum 31. Dezember 2012 eine KWG-Lizenz zu beantragen oder unter ein Haftungsdach zu schlüpfen.

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