03. Dezember 2012 | Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer „Haustürsituation“ erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines Ungleichgewichts der Vertragspartner fehlt, kann nicht ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich verpflichten wollte, dem Anleger vertraglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn ihre Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen an das gesetzliche Widerrufsrecht genügten.
Im konkreten Fall war eine vertraglich eingeräumte Widerrufsfrist von zwei Wochen längst abgelaufen, als der Kläger nach fast vier Jahren seine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer GbR widerrief – mit der Begründung, die Belehrungsvoraussetzungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht seien nicht erfüllt und sein Widerruf demzufolge auch nicht verfristet.
Der BGH führte in seiner Urteilsbegründung aus, es habe keine Auswirkungen auf die Geltung der vereinbarten Frist, ob die Belehrungsanforderungen an ein gesetzliches Widerrufsrecht erfüllt waren. Anders als beim Eingreifen eines gesetzlichen Widerrufsrechts – in sogenannten Haustürsituationen – sei bei vertraglichen Vereinbarungen von einer Gleichgewichtigkeit der Vertragspartner auszugehen. Der Kläger sei also nicht besonders schutzwürdig. Allein die Auslegung der Vereinbarung sei für die Klärung maßgeblich. In der Vereinbarung hätte es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll – gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht ( §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) entspricht. Der Vereinbarung sei nicht zu entnehmen, dass ein unbefristetes Widerrufsrecht für diesen Fall gewollt gewesen sei. Wenn die Formulierung sich am gesetzlichen Widerrufsrecht orientiere, heiße dies lediglich, dass so für den Fall verfahren worden sei, dass doch gesetzliche Verpflichtungen eingreifen, etwa bei Haustürsituationen. Es könne hingegen nicht so ausgelegt werden, dass man sich unabhängig von der tatsächlichen Einschlägigkeit gesetzlichen Verpflichtungen unterwerfen wolle.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2012 – Az. II ZR 148/11
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