17. Oktober 2012 | Ein im Prospekt angegebener Gesamtaufwand für Außenprovisionen ohne gesonderten Ausweis einer darin enthaltenen Innenprovision stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes keine arglistige Täuschung dar.
Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.
Die Erwerber einer Eigentumswohnung wehren sich gegen die Zwangsvollstreckung der finanzierenden Bank. Diese habe Kenntnis von einer angeblich arglistigen Täuschung des Verkäufers über die Höhe der angefallenen Innenprovision gehabt und dennoch nicht hierüber aufgeklärt.
Im Vermittlungsauftrag zum Erwerb der Eigentumswohnung war der Hinweis enthalten, dass regelmäßig ein (nicht näher bezifferter) Vergütungsanspruch des Vermittlers gegen den Prospektanbieter bestehe. Im Prospekt des Verkäufers wurde tabellarisch, neben elf kleineren Positionen, für Außenprovisionen ein Gesamtaufwand von 76,7% ausgewiesen. Darin war auch die nicht gesondert ausgewiesene Innenprovision enthalten.
Der BGH verneinte einen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung der Bank. Auch liege seitens des Verkäufers keine arglistige Täuschung vor. Weder der Vermittlungsauftrag habe unzutreffende Erklärungen über Vertriebsprovisionen enthalten – dort sei nicht der Eindruck erweckt worden, für den Vermittler fiele keine weitere Vertriebsprovision an.
Noch sei die tabellarische Auflistung der Kosten im Prospekt irreführend gewesen. Aus dem Gesamtaufwand könne grundsätzlich nicht auf die Höhe einer enthaltenen Vertriebsprovision geschlossen werden.
Grundsätzlich gelte vielmehr Folgendes: Die finanzierende Bank müsse den Darlehensnehmer nicht auf versteckte Innenprovisionen hinweisen, wenn zwischen beiden kein Anlageberatungsvertrag besteht. Ausnahme bleibt die positive Kenntnis der Bank von einer Täuschung, die im konkreten Fall jedoch nicht einschlägig war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2012 – Az. XI ZR 175/11 (OLG Oldenburg).
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