Kein Ersatz entgangenen Gewinns ohne Tatsachenvortrag

 

 

 

 

10. August 2012 | Wenn eine Bank beim Vertrieb von geschlossenen Fonds nicht über anfallende Provisionen informiert und diese stattdessen als Eigenkapitalbeschaffungskosten bezeichnet, verletzt sie ihre Aufklärungspflicht.

Für einen Ersatz entgangenen Gewinns nach § 252 BGB müssen dessen Voraussetzungen allerdings hinreichend dargelegt werden.

Der Hinweis im Prospekt, mit dem erhobenen Agio würden weitere Eigenkapitalbeschaffungskosten abgedeckt, genügt der Aufklärungspflicht bei Interessenskollisionen nicht. Unter Eigenkapitalbeschaffungskosten müssten nicht unbedingt Vermittlungsprovisionen verstanden werden, so das Gericht. Es handele sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung, auch wenn die Zahlung des Anlegers direkt an die Fondsgesellschaft erfolgte und nicht zunächst an die Bank. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum komme nicht in Betracht.

Für einen Ersatz entgangenen Gewinns müsse der Anleger jedoch Tatsachen vortragen können, wonach er – stattdessen – im Hinblick auf sein bisheriges Anlageverhalten zu einem bestimmten Zinssatz angelegt hätte, der einem Ersatz zu Grunde zu legen sei. Ansonsten seien die Voraussetzungen für einen Ersatz gemäß § 252 Abs. 1 BGB nicht erfüllt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 20. April 2012 – Az. 9 U 41/10

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