Erste gesetzliche Nachbesserungen in Sachen Finanzanlagenvermittlerrecht

 

 

 

25. Juni 2012 | Die Koalition hat einen Änderungsantrag gestellt, mit dem sogenannte Zweitmarktfonds von den Regelungen des am 01. Juni in Kraft getretenen Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts ausgenommen werden sollen.

In dem Antrag heißt es, dieser Bereich solle mit der bevorstehenden Umsetzung der AIFM-Richtlinie geregelt werden.

Soweit Zweitmarktfonds lediglich in Vermögensanlagen investieren, erbringen diese entsprechend dem klarstellenden Vorschlag weder die ansonsten erlaubnispflichtige Anlageverwaltung noch die Finanzportfolioverwaltung.

Für Unsicherheit hatten im Vorfeld der aktuellen Gesetzesänderung Äußerungen der BaFin gesorgt, wonach sich entgegen der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 25. Oktober 2011 geschlossene Dachfonds und Zweitmarktfonds nicht auf die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 20 KWG berufen können sollten und als erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG eingestuft würden.

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