13. April 2012 | Einem Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig zufolge liegt bei Kommanditbeteiligung mit unbedingter Ausschüttungsgarantie, die von einem Dritten gegeben wird, ein Einlagengeschäft vor.
Der Grund: In dieser Konstellation werde den Anlegern der Eindruck vermittelt, es handle sich um eine verlustsichere Geldanlage mit Mindestrendite. Somit greife dann auch die entsprechende Erlaubnispflicht nach § 32 KWG.
Das Gericht bejahte die Schadensersatzpflicht einer Fondsgesellschaft – eines Windkraftfonds – gemäß § 823 II BGB i.V.m. §§ 1, 32 KWG, sowie auch der Gründungskommanditisten und der Komplementärin. Denn mit der zusätzlichen Garantie habe auch nach dem Gesetzesstand zu Beginn der Beteiligung ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vorgelegen. Von einem Einlagengeschäft müsse ausgegangen werden, wenn laufend eine Annahme von fremden, unbedingt rückzahlbaren Geldern verschiedener Geldgeber vorliege. Eine Erlaubnis dazu habe die Fondsgesellschaft jedoch nicht gehabt und daher fahrlässig gehandelt.
Zwar erstrecke sich der Begriff der Einlage nicht auf Einlagen von Gesellschaftern, die auch den Verlusten ausgesetzt sind – anders jedoch, wenn sie mit einer zusätzlichen Ausschüttungsgarantie verbunden würden. Nicht der Eindruck einer unternehmerischen Beteiligung sei erweckt worden, sondern der einer verlustsicheren Geldanlage. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Garantie nicht von der Fondsgesellschaft selbst gegeben wurde. Durch die Garantie handele es sich bei der KG-Beteiligung um rückzahlbare Gelder im Sinne des KWG. Erleidet der Anleger infolge dessen einen Steuerschaden, sei ihm dieser zu ersetzen.
OLG Schleswig, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Az. 9 U 57/11 (LG Itzehoe), dagegen Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim BGH – Az. VI ZR 47/12
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