AIFM-Umsetzung – Werden sieben Anlageobjekte bei geschlossenen Fonds Pflicht?

     

     

     

    10. April 2012 | Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Regulierung alternativer Investmentfonds (AIFM) bis zum 22. Juli 2013 plant das BMF auch regulatorische Vorgaben für die Investitionspolitik von Alternativen Investmentfonds (z.B. Geschlossene Fonds).

    Neben der Lizenzpflicht für Fondsmanager mit Zulassungsvoraussetzungen im Hinblick auf Mindesteigenkapital, Qualifikationen der Geschäftsleiter, Mindeststandards in Sachen interne Organisation und Vertriebssteuerung sollen Vorgaben für das Risikomanagement erfolgen. Angedacht ist, dass eine sog. „Sieben Objekt-Grenze“ verpflichtend einzuhalten ist; also in mindestens sieben verschiedene Objekte nach dem Grundsatz der Risikomischung investiert werden muss.

    Die Investitionspolitik alternativer Investmentfonds soll sich den Plänen des BMF zufolge an denen offener Investmentfonds (nach dem Investmentgesetz) orientieren. Geplant ist in diesem Zusammenhang auch die prozentuale Begrenzung der Investitionshöhe je Einzelinvestment, die aktuellen Presseberichten zufolge auf 14,3 Prozent des Gesamtvolumens beschränkt werden soll.

    Dass derartige Vorgaben den Finanzierungscharakter von geschlossenen Fondsmodellen als Mittel der Projektfinanzierung nicht ansatzweise gerecht werden, versteht sich von selbst. Auch wären derartige Anforderungen in der Praxis nur selten umsetzbar. Ein Ausweichen auf von den Anforderungen nicht betroffene Anlageprodukte wäre dann im Einzelfall unvermeidlich und das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel eines einheitlichen Schutzniveaus für Anleger würde nicht erreicht.

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