OLG Hamm: Gründungskommanditisten haften für Prospektmängel

 

 

 

29. Februar 2012 | Das OLG Hamm hat in zwei zusammenhängenden Entscheidungen aus November 2011 deutlich gemacht, wie weit der Kreis der Verantwortlichen im Rahmen einer Prospekthaftung „im weiteren Sinne“ reicht.

In dem den Urteilen zugrunde liegenden Fall ging es um eine geschlossene Beteiligung. Im Prospekt wurde zum einen das nur teilweise Vorliegen von Baugenehmigungen für Beteiligungsprojekte missverständlich dargestellt und zum anderen private und geschäftliche Verflechtungen nicht offengelegt (Beziehung zwischen Mittelverwendungskontrolleur und Gründungskommanditist).

Der Urteilsbegründung zu Folge haftet grundsätzlich derjenige für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts, der den Interessenten für eine Kapitalanlage als künftiger Vertragspartner entgegentritt und damit persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Das gelte auch für den Gründungskommanditisten, mit dem der Anlageinteressent den Treuhandvertrag abschließen soll. Vom Haftungsradius sei auch die Gründungskomplementärin erfasst, jedenfalls dann, wenn sie im Prospekt als Anbieterin der Vermögensanlage bezeichnet werde.

OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2011 – I-8 U 51/11 (LG Dortmund)
OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2011 – I-8 U 71/11 (LG Dortmund)

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