19. Januar 2012 | Am 12. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verkündet.
Emittenten und Anbieter von Vermögensanlagen, wie geschlossener Fonds, Genussrechte, stiller Beteiligungen, Namensanleihen und GbR-Anteile müssen sich nun auf umfangreiche Neuerungen in Sachen Prospekt einstellen. Denn diese Änderungen treten ohne Übergangsregelung am 01. Juni 2012 in Kraft.
Folgende wesentliche Punkte werden geregelt:
- Verschärfte Prospektanforderungen, längere Billigungsfrist, höhere Kosten
Mehr vorgeschriebene Mindestangaben: Die Pflichtangaben im Prospekt werden umfangreicher. Zum Beispiel müssen nicht nur bezüglich der Gründungsgesellschafter, sondern aller Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung, wesentliche Angaben zu Eintragungen im Führungszeugnis gemacht werden. Dies betrifft Straftaten wie Betrug, Untreue und Urkundenfälschung, wie auch KWG-Verstöße, Insidergeschäfte und Steuerstraftaten sowie Insolvenz in den vergangenen 5 Jahren. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als 6 Monate sein.
Besonders wichtig ist das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB), das genau auf das jeweilige Produkt zugeschnitten sein und gleichzeitig mit dem Prospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht werden muss. Das VIB muss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise enthalten, um die Anlage einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen zu können.
Verschärfte Prospektprüfung: Die BaFin prüft den Prospekt nicht mehr nur auf Vollständigkeit, sondern auch, ob die Angaben kohärent, also widerspruchsfrei sind und der Inhalt verständlich ist. Gleiches gilt für Prospekt-Nachträge.
Verlängerung der Billigungsfrist: Die 20-Tage-Frist für Prospektprüfungen beginnt von vorn zu laufen, wenn Unterlagen oder ergänzende Infos zum Prospekt nachgereicht werden müssen. Bezüglich der Nachträge trifft die BaFin ihre Entscheidung über eine Billigung innerhalb von 10 Tagen. Auch diese Frist verlängert sich durch jede Anhörung im Rahmen des Billigungsverfahrens.
Rechnungslegung: Auch für kleine Kapital- und Personen-Gesellschaften wird der Jahresbericht Pflicht. Dazu gehören Jahresabschluss, Lagebericht, Bilanzeid und Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Der Jahresbericht ist 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger sowie über das Unternehmensregister bekannt zu machen.
Prospekthaftung: Für alle nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereichten Prospekte gilt folgendes: Prospekthaftungsansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn das Erwerbsgeschäft innerhalb einer Ausschlussfrist, nämlich nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des Angebots stattgefunden hat – spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des öffentlichen Angebots.
Ist diese Voraussetzung allerdings erfüllt, gelten – aufgrund der Streichung der spezialgesetzlichen Verjährungsfristen – die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften: 3 Jahre ab Kenntnis beziehungsweise 10 Jahre ab Entstehen des Anspruchs.
Kosten: Die BaFin hat angekündigt, die Gebühren im Rahmen des Billigungsverfahrens zu erhöhen. Genau beziffert wurden die Kosten noch nicht, es ist jedoch mit einer Angleichung an die Kosten beim Billigungsverfahren für Wertpapiere – also ca. Euro 6.500,- je Vermögensanlage – zu rechnen.
Bislang beliefen sich die Kosten auf ca. Euro 2.000,- je Vermögensanlage.
Abschließend folgender Hinweis: Das alte Prospektrecht findet nur noch auf diejenigen Verkaufsprospekte Anwendung, die bei der BaFin vor dem 01. Juni 2012 zur Gestattung ihrer Veröffentlichung eingereicht wurden. Für alle anderen gilt neues Recht.
IHRE
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin
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Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
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