30. April 2010 | Der Bundesgerichtshof hat erneut zu den Voraussetzungen der Prospekthaftung Stellung genommen (BGH: II ZR 215/08).
Dabei ging es um Fälle des Ausbleibens staatlicher Förderung. Nachdem in den Vorsinstanzen weder der Ersatz der Einlagen noch die Befreiung von der quotalen Haftung für den beklagten Immobilienfonds zugesprochen wurden, gab der BGH dem Begehren der Anleger statt.
Entscheidend war, dass eine staatliche Förderung im Prospekt als sicher dargestellt worden war, obwohl sich im Nachhinein durch Ausbleiben feststellte, dass sie es nicht war. Dies sei ursächlich für die Anlageentscheidung und die Anleger hätten vernünftig gehandelt, wenn sie bei Kenntnis von der rechtlichen Ungewissheit der staatlichen Förderung nicht in die Immobilienfonds investiert hätten.
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