12. Januar 2010 | Mit Urteil vom 10.12.2009 entschied das OLG Celle (AZ.: 11 U 51/09) zu den Pflichten eines Finanzdienstleisters gegenüber seinem Handelsvertreter:
Ein Finanzdienstleister hat seinen Handelsvertretern kostenlos Werbegeschenke und ähnliches zur Verfügung zu stellen. Deren Auswahl ist jedoch Sache des Finanzdienstleisters. Dies gebiete eine weite Auslegung des § 86 a Abs. 1 HGB, so das Gericht. Unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich ist und einheitlich gestaltetes Briefpapier, das das Logo des Unternehmers trägt, unterfallen ebenfalls § 86 a HGB. Der Unternehmer stehe als Geschäftsherr seinem Produkt näher als der Handelsvertreter, sodass er die Hilfsmittel, die speziell auf die von der Vertriebspflicht erfassten Produkte abgestimmt sind, bereitstellen und auf dem aktuellem Stand halten müsse. Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen habe der Handelsvertreter allerdings selbst zu tragen. Das OLG ließ die Revision beim BGH zu.
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