05. Januar 2010 | Mit Beschluss vom 10.12.2009 (AZ: 23 AktG 1/09) hat das KG Berlin zum Begriffs des „Erscheinens“ eines Aktionärs auf der Hauptverhandlung entschieden.
Gem. § 245 Nr.1 AktG sind nur solche Aktionäre zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen befugt, die auf der Hauptversammlung erschienen sind.
Ein Aktionär ist auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft dann nicht „erschienen“ im Sinne von § 245 Nr. 1 AktG, wenn er dem für ihn teilnehmenden Dritten im Rahmen der sog. Legitimationsübertragung gemäß § 129 Absatz 3 Satz 1 AktG nur das Stimmrecht übertragen, nicht jedoch den Besitz bzw. ein Surrogat an den Inhaberaktien übergeben hat.
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