05. November 2009 | Mit Urteil vom 19.10.2009 hat der BGH entschieden, dass Gesellschafter, die in einen sanierungsbedürftigen Fonds nicht weiter investieren möchten, aus diesem ggf. ausscheiden müssen.
Dies gebiete die gesellschafterliche Treuepflicht. (BGH, Urteil II ZR 240 /08)
Nachdem die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds, in wirtschaftliche Schieflage geraten war, beschloss die Gesellschafterversammlung eine Eigenkapitalerhöhung und eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, nach der diejenigen Gesellschafter, die sich nicht bis Ende 2003 an der Kapitalerhöhung beteiligten, automatisch aus der Gesellschaft ausscheiden sollten. Die beklagten Gesellschafter beteiligten sich nicht an der Kapitalerhöhung, so dass die Klägerin wegen des Ausscheidens die Begleichung des jeweiligen Verlustanteils verlangte.
Anders als die Vorinstanzen beurteilte der BGH die Änderung des Gesellschaftsvertrags als wirksam und leitete eine Pflicht zur Zustimmung der Regelung über das Ausscheiden aus der gesellschafterlichen Treuepflicht her. Zwar könne grundsätzlich kein Gesellschafter zu weiteren finanziellen Beiträgen gezwungen werden, jedoch war im vorliegenden Fall klar, dass eine laut Gutachten objektiv mögliche Sanierung ohne Beiträge der Gesellschafter scheitern musste. Für die einzelnen Gesellschafter war die Nachschussforderung zumutbar, da sie mit Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens bei Ausscheiden aus der Gesellschaft besser gestellt wurden, als sie für den Fall einer Liquidation der Gesellschaft bei Leistung ihres Verlustanteils gestanden hätten. Sachgerecht sei es auch, im Fall eines künftigen Erfolgs des Sanierungsplans nur diejenigen profitieren zu lassen, die bereit waren, dafür einen eigenen finanziellen Aufwand zu erbringen. Sonst würden zahlende gegenüber nicht zahlenden Gesellschaftern unzumutbar benachteiligt.
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