29. Mai 2009 | Zur Unterscheidung zwischen gewerblichem und nicht gewerblichem Grundstückshandel bei Immobilienfonds hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden (Az. IV R 85/06).
Sie hat erhebliche Bedeutung wegen der mit dem unternehmerischen Handel einhergehenden Pflicht zur Buchführung sowie Entrichtung von Gewerbe- und Einkommensteuer. Der BFH entschied, dass der gewerbliche Handel eines Anlegers nicht zu einer Infizierung und damit Steuerpflicht des gesamten Fonds führe; die vermögensverwaltende Tätigkeit könne vielmehr erhalten bleiben.
Sind also einzelne Anleger gewerbliche Grundstückshändler und müssen ihre Grundstückserträge versteuern, so hat dies keinerlei Einfluss auf den Fonds, der weiterhin die Möglichkeit des steuerfreien Verkaufs seines Bestands nach einer Haltefrist von zehn Jahren hat. Ist dagegen der Immobilienfonds als gewerblich einzustufen, so wird auch der einzelne Anleger mit ihm zum Grundstückshändler mit der Folge, dass auch ein etwaiges privates Grundstücksgeschäft der Gewerbesteuer unterliegt.
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