26. März 2009 | Der Bundesfinanzhof (BFH) verkündete am 14. Januar 2009 Urteile zu zwei Streitfragen:
Entgegen der Ansicht eines Finanzamtes entschied der BFH im ersten Urteil, dass Wertabschreibungen auf so genannte eigenkapitalersetzende Darlehen, die eine Obergesellschaft der Untergesellschaft gewährt, steuerlich berücksichtigt werden müssen (Aktenzeichen I R 52/08). Dies gilt nur für Obergesellschaften, die als Holding gestaltet sind und lediglich die Anteile von Untergesellschaften halten, ohne in deren operatives Geschäft einzugreifen. Ein Finanzamt hatte die Abschreibungen als nicht abzugsfähige Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 KStG bewertet. Da es aber eine Verschärfung der Gesetze gegeben habe, bleiben Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 grundsätzlich unberücksichtigt, so die Richter.
Im zweiten Urteil bestätigten die Richter die Finanzverwaltung: Die in § 8b KStG festgelegte Nichtberücksichtigung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen bei der Bemessung der Steuer sei wegen der Ausnahmeregelung in § 8b Abs. 7 KStG nicht anzuwenden (Aktenzeichen I R 36/08). Nicht nur bei Kreditinstituten, sondern auch Beteiligungsgesellschaften, sog. Industrie-Holdings, seien Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerlich zu berücksichtigen. M & A-Geschäfte werden zwar durch dieses Urteil erschwert, es führt nach Ansicht des BFH aber auch dazu, dass Verluste und andere Gewinnminderungen aus den Beteiligungen uneingeschränkt zu berücksichtigen seien, was insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten von Vorteil sei.
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