Erlaubnispflicht für Factoring und Finanzierungsleasing

 

 

 

14. Januar 2009 | Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 gelten fortan auch Factoring und Finanzierungsleasing als Finanzdienstleistungen.

Sie sind damit erlaubnispflichtig gem. § 32°Abs. 1 KWG. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Unternehmen, die bereits in den genannten Geschäftsbereichen tätig sind können jedoch eine Erleichterung in Anspruch nehmen:

Übergangsregelung für bereits tätige Unternehmen

Sie erhalten die Möglichkeit einer Erlaubnisfiktion (d. h. sie werden behandelt, als wäre ihnen eine Erlaubnis gewährt worden) gem. § 64j Abs. 2 KWG. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31.01.2009 eine Anzeige an die BaFin übermitteln. Kleine Unternehmen, die zwei der drei in § 267 Abs. 1 HGB genannten Größenkriterien nicht überschreiten können ihre Tätigkeit auch noch bis zum 31.12.2009 anzeigen.

Die Größenkriterien gem. § 267 Abs. 1 HGB sind:

  • 4.015.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
  • 8.030.000 Euro Jahresumsatzerlöse
  • 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

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