13. November 2008 | Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Behandlung von Gutschriften aus sogenannten Schneeballsystemen fortgeführt.
Danach führt das „Stehenlassen“ von gutgeschriebenen Renditen, also wiederangelegte Scheinrenditen, ebenso zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wie die tatsächlich ausgezahlten Renditen.
Entscheidend sei, so das Gericht, dass der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge fähig gewesen wäre – in diesem Fall gelten die ausgewiesenen Renditen als tatsächlich erzielt und sind somit zu versteuern. Ob der Initiator eines Schneeballsystems dagegen bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren in der Lage gewesen wäre, sämtliche Verbindlichkeiten auf einmal auszugleichen, sei nicht von Bedeutung.
Der Streit beruht auf einer Beteiligung der Kläger an einer Gesellschaft in Höhe von 110.000 DM an einer Gesellschaft, die angeblich Börsentermingeschäfte tätigte. In Wahrheit wurden die „Renditen“ aus den Mitteln bestritten, die von den Anlegern eingezahlt worden waren. In den Jahren 1996 bis 2001 hatten die Kläger Ansprüche auf insgesamt 1.404.284 DM erworben. Davon wurde jedoch nur ca. die Hälfte tatsächlich ausgezahlt, der Rest wurde ihnen gutgeschrieben und verblieben als Anlagekapital in der Gesellschaft. Er ist nun ebenso zu versteuern, wie die bereits ausgezahlten Erträge.
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