24. Oktober 2008 | Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.09.2008 (Az.: 9 O 463/06) zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entschieden.
Dabei ging es um die Haftung der Alleingesellschafterin einer Aktiengesellschaft, die wertlose Inhaberschuldverschreibungen emittiert hat. Die Aktionärin hatte sich dauerhaft von ihrem Ehemann vertreten lassen – er hatte für sie Einfluss auf die Gestaltung der Prospekte genommen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt wurden.
Schließlich bestellte sie, nachdem der Aufsichtsrat sich der Entlastung des Vorstands widersetzt hatte, neue Aufsichtsratsmitglieder. Dadurch und durch die Handlungen ihres Mannes, so das Landgericht, habe sie erheblichen tatsächlichen Einfluss auf die Gestaltung des Prospektes genommen. Sie müsse daher nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben den Schaden der Anleger ersetzen. Ob sie persönlich Kenntnis von den unseriösen Geschäftspraktiken gehabt habe, sei dabei irrelevant: schließlich müsse sie sich die Kenntnisse und Erklärungen ihres Ehemannes nach den Grundsätzen der Stellvertretung zurechnen lassen.
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