12. Juni 2008 | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil noch einmal klargestellt, dass ein Emissionsprospekt auch dann ursächlich für eine Anlageentscheidung sein kann, wenn er dem Anleger gar nicht ausgehändigt worden ist.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger zwar keinen Prospekt erhalten, stützte seine Klage aber dennoch auf Unrichtigkeiten im Prospekt – mit Erfolg.
Denn nach Ansicht der Richter müssen die Prospektangaben zwar auch weiterhin ursächlich für eine Anlageentscheidung sein, damit ein Schadenersatzanspruch auf sie gestützt werden kann, dies ist aber nicht zwingend schon dann ausgeschlossen, wenn kein Prospekt ausgehändigt wurde. Hier hatten aber die Vertriebsmitarbeiter ihre Verkaufsgespräche ausschließlich auf Grund der Prospektangaben durchgeführt, sodass eine mittelbare Wirkung der Prospektangaben gegeben war.
Auch bezüglich der erforderlichen Angaben und ihrer Richtigkeit in Wertpapierprospekten hat der BGH nochmals seine Rechtsprechung bestätigt und präzisiert. So müsse der Prospekt ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Daher müssen sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt sein. Dazu zählen unter anderem auch gezahlte Vertriebsprovisionen (Kick-Backs). Kommt es zu einer Änderung solcher wesentlicher Umstände, so ist eine Prospektberichtigung vorzunehmen.
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