04. April 2008 | Vermögensverwalter haben das Vermögen ihrer Kunden ausschließlich im Interesse dieser zu verwalten.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Vermögensverwalter zumindest auch eigene Interessen mit den Anlageentscheidungen verfolgt, die er im Auftrag seines Kunden trifft.
Davon kann nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.01.2008, Az: I-6 U 21/07) dann ausgegangen werden, wenn zwischen dem Vermögensverwalter und der Gesellschaft, deren Aktien er für seinen Kunden erwirbt, personelle Verflechtungen bestehen bzw. der Vermögensverwalter selbst mehr als nur Splitterbeteiligungen an diesen Unternehmen hält.
Beteiligung an Muttergesellschaft der Vermögensverwaltung erworben
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Vermögensverwalter für seinen Kunden Beteiligungen an zwei Aktiengesellschaften erworben, an denen er selbst mit über neun Prozent der Aktien beteiligt war, bzw. die Alleingesellschafterin der Vermögensverwaltungsgesellschaft war.
Verletzung der Loyalitätspflicht führt zu Schadensersatzanspruch
Das Gericht sah darin eine Verletzung der Loyalitätspflicht und einen Missbrauch der geschäftlichen Überlegenheit des Verwalters, da er seinen Kunden nicht über die Interessenkollision informiert hatte. Da ihm die Verletzung der Loyalitätspflichten nicht verborgen bleiben konnte, ging das Gericht auch von einer vorsätzlichen Vertragsverletzung aus, so dass der Kunde im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen war, als hätte wären die Aktien nicht erworben worden.
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