20. März 2008 | Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) kann eine gesetzliche Prospekthaftung auch dann in Frage kommen, wenn dem Anleger nachweislich gar kein Prospekt ausgehändigt worden ist.
Der Kläger hatte in diesem Fall eine stille Beteiligung an einer AG gezeichnet. In dem für diese Beteiligung veröffentlichten Prospekt fehlten wesentliche Risikohinweise. Ein entsprechender Prospekt war ihm jedoch nicht ausgehändigt worden. Mit dieser Begründung verneinte das Berufungsgericht den Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Prospekthaftung – zu Unrecht wie der BGH entschied:
Eine Prospekthaftung komme immer dann zum tragen, wenn der Inhalt des Wertpapierprospekts ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen sei. Dies sei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig der Fall, könne jedoch im Einzelfall widerlegt werden. Hier sei aber entgegen der Ansicht der Berufungsgerichts der Prospekt ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen, denn:
Die für die Anwerbung von Gesellschaftern zuständige Vermittlungsgesellschaft sei angewiesen worden, die Beratungsgespräche auf der Grundlage des Prospekts durchzuführen. Weitere Informationen hätten den Vermittlern nicht vorgelegen, sodass Risiken, die im Prospekt fehlten, den Anlegern auch nicht auf anderem Wege zur Kenntnis gebracht werden konnten. Aus diesem Grund sei der Prospekt für die Anlageentscheidung ursächlich und eine Prospekthaftung einschlägig gewesen.
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