Zur Form der Einladung zur Gesellschafterversammlung

 

 

 

19. Februar 2008 | Die Einladung der Gesellschafter einer GmbH zu deren Gesellschafterversammlung ist ein beliebter Fallstrick, der bei Nichtbeachtung der einschlägigen Inhalts- und Formvorschriften zur Anfechtbarkeit von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen führen kann.

Landgericht Mannheim: Einwurfeinschreiben ausreichtend

Eine der Formvorschriften, § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, nach der die Ladung zur Gesellschafterversammlung per eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat, wurde kürzlich vom Landgericht Mannheim (Az.: 23 O 10/06) konkretisiert: Um einen eingeschriebenen Brief im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich demnach auch, wenn die Einladung lediglich per Einwurf-Einschreiben versandt wurde. Ein Übergabe-Einschreiben, bei dem die Annahme der Post vom Empfänger quittiert werden muss, ist demnach nicht erforderlich.

Gericht folgt Mindermeinung

Vielmehr genügt es nach Ansicht des LG Mannheim, wenn der Einwurf der Post vom Zusteller vermerkt wird (Einwurf-Einschreiben). In der Praxis ist dabei allerdings Vorsicht geboten: Mit seiner Entscheidung stellt sich das Gericht gegen die in Literatur und Rechtsprechung herrschende Meinung, sodass die Einladung zu Gesellschafterversammlungen per Einwurfeinschreiben auch weiterhin nicht ohne Anfechtungsrisiko ist.

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