24. Januar 2008 | Die Geschäftsführer einer GmbH haben gegen ihre jeweiligen Kollegen in der Geschäftsleitung einen Anspruch auf vollständige Unterrichtung und Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen.
Dies hat kürzlich das OLG Koblenz (Beschluss vom 22.11.2007 – 6 U 1170/07) entschieden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die GmbH bzw. deren Geschäftsführung in unterschiedliche Bereiche aufgeteilt ist, zum Beispiel ein Geschäftsführer für Finanzen und ein Geschäftsführer für den Bereich Technik. Auch in diesem Fall hat der Geschäftsführer für den Bereich Technik einen Anspruch auf Auskunft über die Finanzen der Gesellschaft und umgekehrt. Dies folgt, so das OLG, aus der Gesamtverantwortung der Geschäftsführer für die GmbH: Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vorgängen in der Gesellschaft obliegt jedem Geschäftsführer, gleich für welchen Bereich er gesellschaftsintern zuständig ist. So trifft die persönliche Haftung für einen verspätet gestellten Insolvenzantrag oder nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben alle Geschäftsführer gleichermaßen, unabhängig davon, welche Geschäftsverteilung innerhalb der GmbH vorgenommen wurde. Dieser gemeinsamen Verantwortung entspricht es, dass jeder Geschäftsführer Informationen über sämtliche Vorgänge der Gesellschaft haben muss, um die Tätigkeit seiner Amtskollegen überwachen zu können.
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