Entwurf des Private-Equity-Gesetzes

 

 

 

29. Oktober 2007 | Die Bundesregierung will Wagniskapitalbeteiligungen durch Finanzinvestoren steuerlich fördern und damit die Rahmenbedingungen für den wachsenden Beteiligungskapitalmarkt am Standort Deutschland verbessern.

Dazu hat sie im Juni den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vorgelegt, das die Einführung einer neuen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (WKB-Gesellschaft) vorsieht. Gleichzeitig soll das Unternehmensbeteiligungsgesetzes (UBGG) reformiert werden. Am 22. Oktober 2007 fand die Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) statt. Das MoRaKG steht in engem Zusammenhang mit dem geplanten Risikobegrenzungsgesetz und soll gemeinsam mit der bereits verabschiedeten Unternehmensteuerreform zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Rechtsrahmen der neuen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (WKB-Gesellschaft)

§ WKB-Gesellschaften müssen primär in Unternehmen investieren, die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht älter als zehn Jahre sind und deren Eigenkapital zu diesem Zeitpunkt nicht größer als 20 Mio. Euro ist (sog. Zielgesellschaften).

§ Die Wagniskapitalbeteiligungen müssen dem Entwurf zufolge einen Anteil von mindestens 70% am Gesamtwert des von der WKB-Gesellschaft verwalteten Vermögens haben. Zugleich darf sich die Wagniskapitalgesellschaft höchstens zu 90% an einer Zielgesellschaft beteiligen, wobei dieser Anteil höchstens 40% des Gesamtwerts des von ihr verwalteten Vermögens ausmachen darf.

§ Anerkennung und laufende Aufsicht der WKB-Gesellschaften obliegen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie soll sowohl als Personen- als auch als Kapitalgesellschaft zugelassen werden können und benötigen ausreichend qualifizierte und zuverlässige Geschäftsleiter. Auch ausländische Rechtsformen will die Regierung erlauben. Erforderlich sei lediglich, dass sich Sitz und Geschäftsleitung der Gesellschaft in Deutschland befinden. Unternehmensgegenstand muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Das Mindestkapital soll auf eine Million Euro festgelegt werden, die innerhalb von zwölf Monaten nach der Anerkennung vollständig gezahlt werden muss. Um einen Vertrieb von Anteilen an WKB-Gesellschaften an Kleinanleger auszuschließen, sind Mindesttranchen in Höhe von 50.000 Euro vorgesehen. Die steuerliche Förderung der WKB-Gesellschaft

§ Handelt es sich bei einer WKB-Gesellschaft um eine Personengesellschaft, die nur Anteile an Zielgesellschaften hält, soll sie – unter bestimmten Voraussetzungen – einkommensteuerrechtlich als „vermögensverwaltend“ gelten mit der Folge, dass ihre Einkünfte nicht gewerbesteuerpflichtig sind und eine Besteuerung ausschließlich auf der Ebene des Anlegers stattfindet (sog. transparente Besteuerung). Weitere gewerbliche Tätigkeiten neben ihrem Kerngeschäft, etwa Beratungsleistungen sowie Darlehensvergaben an Zielgesellschaften, dürfen dann allerdings nur von einer 100-prozentigen Tochterkapitalgesellschaft ausgeführt werden.

§ Es wird eine Ausnahmeregelung zu der im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) vorgesehen: Beim Erwerb von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine WKB-Gesellschaft bleiben die Verlustvorträge im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen stillen Reserven erhalten. Auch bei der Veräußerung an Dritte bleiben Verlustvorträge bestehen; dies setzt jedoch voraus, dass die WKB-Gesellschaft die Wagniskapitalbeteiligung mindestens vier Jahre gehalten hat. Für die Gewerbesteuer soll die Neuregelung entsprechend gelten.

Allgemeine Neuregelungen im Einkommensteuerrecht

§ Der Freibetrag des steuerfreien Veräußerungsgewinns von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in § 17 Abs. 3 EStG soll von derzeit 9.060 Euro auf 20.000 Euro steigen. Hierdurch sollen Business Angels gefördert werden.

§ Als Beitrag zur Gegenfinanzierung soll der steuerfreie Anteil der Tätigkeitsvergütung, die Initiatoren von Beteiligungsgesellschaften nach Rückzahlung des Kapitals an die übrigen Gesellschafter gezahlt wird (sog. „Carried Interest“), generell von 50 % auf 40 % der Vergütungen sinken.

Novellierung des Unternehmensbeteiligungsgesetzes (UBGG)

Durch das MoRaKG sollen die Bestimmungen des Unternehmensbeteiligungsgesetzes (UBGG) nach der Vorstellung des Gesetzgebers besser an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Hierzu greift der Entwurf entsprechende Vorschläge des Bundesrates auf. Schwerpunkt der Änderungen ist eine Ausweitung der Beteiligungsmöglichkeiten der UBGen. So sollen sich integrierte UBGen auch an Unternehmen in der Rechtsform der „GmbH & Co. KG“ beteiligen können. Künftig sollen nicht mehr nur Darlehen der Gesellschafter einer UBG privilegiert werden, sondern die Regelungen selbst sollen geändert werden, um die Finanzierung mittelständischer Beteiligungsunternehmen zu erleichtern.·

Risikobegrenzungsgesetz – Schärfere Kontrolle von Finanzinvestoren

Parallel zum MoRaKG hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken“ (Risikobegrenzungsgesetz) vorgestellt. Damit werden die vom Kabinett verabschiedeten Eckpunkte eines Risikobegrenzungsgesetzes umgesetzt. Die Regulierungen des Risikobegrenzungsgesetzes, die u.a. das AktG, WpHG und WpÜG betreffen, sollen unerwünschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren tätig sind, entgegenwirken. Es ergänzt damit das MoRaKG und enthält im Einzelnen folgende Maßnahmen:

§ Überarbeitung und Konkretisierung der Vorschriften zum abgestimmten Verhalten von mehreren Investoren, sog. „acting in concert“

§ Änderung der Meldepflichten im Hinblick auf die Berechnung der Schwellenwerte sowie den Inhalt der Meldungen.

§ Verschärfung der Rechtsfolgen bei Verletzung von gesetzlichen Mitteilungspflichten§ Verbesserte Identifizierung der Inhaber von Namensaktien

§ Konkretisierung der Informationsrechte der Belegschaften bei UnternehmensübernahmenDem Gesetzgeber geht es also beispielsweise um abgestimmtes Verhalten von Aktionären. Prominentestes Beispiel für ein mutmaßliches „Acting in Concert“ ist das Verhalten einiger Hedge-Fonds, die an der Deutschen Börse beteiligt sind und das Dax-Unternehmen 2005 an der Übernahme der Londoner Börse hinderten. Hätte ihnen abgestimmtes Verhalten nachgewiesen werden können, wären sie verpflichtet gewesen, den übrigen Eignern ein Übernahmeangebot zu unterbreiten.Um das unbemerkte „Heranschleichen“ eines Investors an ein Unternehmen zu erschweren, sollen die Meldepflichten verschärft werden. Bisher muss ein Stimmrechtsanteil über drei Prozent gemeldet werden. Wenn ein Investor zusätzlich Optionen auf die Aktien erwirbt, wird dies bisher getrennt gemeldet. Künftig werden die Stimmrechte aus beiden Positionen zusammengefasst. Bei Erreichen einer Anteilsschwelle von zehn Prozent sollen Investoren offen legen müssen, von wem sie die Anteile gekauft haben, welche Strategie sie mit dem Investment verfolgen und wie sie den Anteilserwerb finanziert haben. Dies ist in den USA und Frankreich bereits üblich. Bei nicht frist- oder ordnungsgemäßer Meldung von Beteiligungen sollen sie ihre Stimmrechte für mindestens sechs Monate verlieren können. Zudem sollen Investoren künftig grundsätzlich nur dann ihr Stimm- und Dividendenrecht ausüben können, wenn sie sich namentlich – und nicht etwa über ihre Bank – ins Aktienregister eintragen lassen. Ändert sich die Führung eines Unternehmens, muss bislang nur die Belegschaft börsennotierter Unternehmen informiert werden. Mit dem neuen Gesetz soll das nun auch für nicht börsennotierte Gesellschaften gelten.Viele der im Gesetzesentwurf genannten Verhaltensweisen sind bereits heute verboten. Doch die Sanktionen werden vielfach als zu schwach angesehen. Das Risikobegrenzungsgesetz soll eine bessere gesetzliche Grundlage bieten, die praktische Anwendung verbessern und Regelverstöße schärfer ahnden. Es soll im Frühjahr 2008 in Kraft treten.·

BMJ stellt Entwurf der Bilanzrechtsreform vor

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat kürzlich die Eckpunkte des geplanten „Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes“ (BilMoG) vorgestellt. Ziel der geplanten Änderungen sei es, Unternehmen von unnötiger mit der Bilanzierungspflicht verbundener Bürokratie zu entlasten; zudem wolle man die Aussagekraft der Bilanzierung nach dem HGB erhöhen, damit sie wieder eine vollwertige Alternative zur Bilanzierung nach IFRS, dem internationalen Rechnungslegungsstandard, biete, hieß es aus dem Ministerium.Wesentlich zur Deregulierung beitragen soll die Anhebung von Schwellenwerten und Größenklassen, mit denen bestimmte Buchführungs- und Bilanzierungspflichten einhergehen. So sollen Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit einem Umsatz unter 500.000 € bzw. einem Gewinn unter 50.000 € gänzlich von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach dem HGB befreit werden. Durch Anhebung der Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften werden viele Unternehmen unter Anderem von der Pflicht befreit, ihren Jahresabschluss einer Prüfung unterziehen zu lassen und ihre Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen. Ähnliche Erleichterungen ergeben sich für eine Reihe von Unternehmen, die nach Anhebung der Schwellenwerte nur noch als mittelgroße, nicht als große Kapitalgesellschaften, anzusehen sind. Entscheidend sind dabei die Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer.Nach Berechnungen des BMJ werden jeweils 20 % der bisher großen bzw. mittelgroßen Kapitalgesellschaften nach der Reform nur noch als mittelgroß bzw. klein anzusehen sein. Die Ersparnis durch die so erreichten Erleichterungen für die Unternehmen wird mit 280 Mio. € angegeben. Zur Verbesserung der Aussagekraft von HGB-Abschlüssen ist unter Anderem die Möglichkeit vorgesehen, künftig auch immaterielle selbstgeschaffene Vermögenswerte, also Patente oder einfaches Know-how, in der Bilanz anzusetzen. Auf diese Weise können vor allem Unternehmen in innovativen Branchen ihren durch Forschung und Entwicklung geschaffenen Unternehmenswert realistischer darstellen. Zudem sollen zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente, z. B. Aktien, Fondsanteile oder Derivate, künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Zeitwert bewertet werden. Auch bei der Bewertung von Rückstellungen sind einige Änderungen geplant, durch die künftige Entwicklungen stärker als bisher berücksichtigt würden. Zweckgesellschaften sollen künftig transparenter bewertet werden, etwa durch die Einbeziehung in den Konzernabschluss schon dann, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des Mutterkonzerns stehen. Auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung kommt es dann nicht mehr an.

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