In diesem Beitrag werden die Informationsrechte und Eingriffsbefugnisse der BaFin gegenüber jedermann im Fall von Verstößen gegen PRIIPs-Vorgaben beleuchtet – betroffen davon sind explizit auch freie Finanzanlagenvermittler. Hieraus resultieren Mitwirkungspflichten für 34f-ler, die diese unbedingt beachten sollten – andernfalls droht die Festsetzung von Zwangsgeldern.
Der Gesetzgeber sieht keine klaren und einheitlich verbindlichen Standards für den Kostenausweis von 34f-Vermittlern vor. Die Folge ist: In der Branche herrscht Unsicherheit darüber, was wie darzustellen ist. Der anschließende Beitrag beleuchtet den Umfang und Inhalt der Offenlegungspflichten und zeigt – im Sinne der grundsätzlichen gesetzgeberischen Zielsetzung und aktueller BaFin-Verwaltungspraxis – Lösungsmöglichkeiten auf.
Viel wurde in 2020 darüber geschrieben: Wenn die Bafin-Aufsicht für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO kommt, würden viele ihre Erlaubnis zurückgeben und als Tippgeber arbeiten. Auch wenn der Gesetzgeber das Thema BaFin-Aufsicht inzwischen ad acta gelegt hat: Was sind die Vorteile und Risiken eines Tippgebers?
Die FinVermV-Novelle regelt, welche Vorschriften der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II künftig auch für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) gelten. MiFID II betraf zunächst nur KWG-lizenzierte Anlageberater von Banken oder anderen regulierten Finanzinstituten. Ein Überblick zu Taping, Informationspflichten zu Kosten und Risiken, Interessenkonflikten, Vergütung und Provisionen, Geeignetheitserklärung, Aufsicht und Sachkundeprüfung.