Wann ist eine EU-Crowdfunding-Erlaubnis erforderlich und wann nicht? Wir geben Antwort auf Ihre Fragen.
Am 10. November 2021 trat die EU-Crowdfunding-Verordnung (European Crowdfunding Service Provider Regulation, kurz: ECSP-VO) in Kraft. Für bei Inkrafttreten bereits bestehende Crowdfunding-Geschäftsmodelle gibt es eine Übergangsfrist für die Anwendung der Verordnung. Diese läuft am 10. November 2023 ab. Wer muss jetzt wie handeln?
Seit gut zehn Jahren ist Crowdfunding ein erfolgversprechendes Finanzierungsmodell – inzwischen mit sicherem Rechtsrahmen. Doch für wen eignet sich diese Art der Kapitalaufnahme? Wer das beantworten will, sollte im Vorfeld erst einmal vier wesentliche Fragen klären:
Erstmals einheitliche Regeln in der EU für Crowd-Investment beziehungsweise Crowdfunding, wie es oft genannt wird: Das soll eine neue EU-Verordnung ab 10. November 2021 bringen. Sie erleichtert Crowdfunding-Plattformen grenzüberschreitende Angebote. Außerdem können Schwarm-Anlegerinnen und -Anleger nun zusätzliche Produktarten auswählen. Die Plattformen müssen strengere Anforderungen erfüllen.
Seit dem 10. November 2021 gelten erstmalig im gesamten EU-Binnenmarkt einheitliche Crowdfunding-Regeln – eine erhebliche Erleichterung für Crowdfunding-Plattformen, die ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten wollen. Bisher galten in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Vorschriften.
Ab dem 10. November 2021 ist die EU-Crowdfunding-Verordnung anzuwenden. Damit gelten erstmalig im gesamten EU-Binnenmarkt einheitliche Regeln. Für Crowdfunding-Plattformen wird das grenzüberschreitende Angebot von Dienstleistungen dadurch erheblich erleichtert. Sie mussten bisher in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Vorschriften berücksichtigen.