Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, wann sich ein Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen kann. Auf einen „Musterschutz“ kann sich der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nur dann berufen, wenn er das Muster in Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unverändert verwendet und richtig ausfüllt.
Nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 können Unternehmen die alte Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zur Erfüllung ihrer Informationspflichten verwenden. Bis Ende des Jahres sollten betroffene Unternehmen ihre Musterwiderrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben des Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB n.F. anpassen.