Ökologisch nachhaltige Finanzprodukte und EU-Taxonomie sind in aller Munde. Unklar ist aber vielfach, was für wen im Einzelfall zu tun ist. Die BaFin hat deshalb am 05. September 2022 Fragen
und Antworten zur EU-Taxonomie und der EU-Offenlegungsverordnung veröffentlicht.
Seit gut zehn Jahren ist Crowdfunding ein erfolgversprechendes Finanzierungsmodell – inzwischen mit sicherem Rechtsrahmen. Doch für wen eignet sich diese Art der Kapitalaufnahme? Wer das beantworten will, sollte im Vorfeld erst einmal vier wesentliche Fragen klären:
Was muss ein Anlageberater prüfen, und worüber muss er aufklären? In einem Urteil des OLG Bremen ging es um Container-Direktinvestments. Die Rechtsanwälte Matthias Gündel und Christina Gündel fassen zusammen.
Nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 können Unternehmen die alte Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zur Erfüllung ihrer Informationspflichten verwenden. Bis Ende des Jahres sollten betroffene Unternehmen ihre Musterwiderrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben des Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB n.F. anpassen.
Erstmals einheitliche Regeln in der EU für Crowd-Investment beziehungsweise Crowdfunding, wie es oft genannt wird: Das soll eine neue EU-Verordnung ab 10. November 2021 bringen. Sie erleichtert Crowdfunding-Plattformen grenzüberschreitende Angebote. Außerdem können Schwarm-Anlegerinnen und -Anleger nun zusätzliche Produktarten auswählen. Die Plattformen müssen strengere Anforderungen erfüllen.
Seit dem 10. November 2021 gelten erstmalig im gesamten EU-Binnenmarkt einheitliche Crowdfunding-Regeln – eine erhebliche Erleichterung für Crowdfunding-Plattformen, die ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten wollen. Bisher galten in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Vorschriften.