Mit der Zielsetzung passgenauerer aufsichtlicher Anforderungen werden abhängig von Geschäftsmodell und Risikoprofil 3 Klassen von Wertpapierfirmen unterschieden. Erlaubnistatbestände für Finanzdienstleistungsinstitute werden künftig nicht mehr in § 32 KWG, sondern in § 15 WpIG geregelt.
Wertpapierinstitute haben ein anderes Geschäftsmodell und Risikoprofil als Banken, das will jetzt auch der europäische Gesetzgeber berücksichtigen. Ende Juni sollen für die Häuser neue Regeln gelten. Was das bedeutet, steht hier.