Seit dem 01. Januar 2024 müssen wegen einer KWG-Änderung durch das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz auch Einzelkaufleute über 2 Geschäftsleiter verfügen, wenn sie Factoring oder Leasing erbringen. Das Problem: Der „e.K.“ hat per Definition gar keinen Geschäftsleiter, sondern wird durch den „Inhaber“ geführt. Müssen Einzelkaufleute nun die Rechtsform ändern, um das 2-Geschäftsleiter-Erfordernis zu erfüllen? In einer Einzelfallentscheidung beurteilte die BaFin die Fortführung des e.K. als zulässig und setzte auf Antrag einen sachkundigen Einzelprokuristen als 2. Geschäftsleiter ein.
Für Zahlungsdienstleister gab es lange keine MaRisk. Trotzdem legte die BaFin deren Anforderungen auch in ZAG-Erlaubnisanträgen als „Orientierungs-Messlatte“ an. Um endlich verbindliche Regelungen für ZAG-Institute zu schaffen, liegt seit September 2023 der BaFin-Entwurf einer ZAG-MaRisk vor. Nach Konsultation und Anpassungen soll die ZAG-MaRisk noch im ersten Halbjahr 2024 in Kraft treten.