GK-law.de berät Sie umfassend bei der Gestaltung und Konzeption von Finanzprodukten, der Erstellung von Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen und Wertpapiere sowie der Erstellung von entsprechenden Informationsblättern VIB und WIB. Zudem begleiten wir das Billigungsverfahren bei der BaFin.
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen oder rufen Sie uns an! Wir sind gern für Sie da.
IHRE
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt +49 (551) 789 669 0
m.guendel@gk-law.de
Irena Behmke
Rechtsanwältin +49 (551) 789 669 0
i.behmke@gk-law.de
Zu den Ansprechpartnern:
Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-law.de) mit Sitz in Göttingen. Er berät seit mehr als 20 Jahren deutschlandweit Gründer und Start-ups genauso wie Familienunternehmen und Emissionshäuser umfassend in allen Rechtsfragen von der Strukturierung des Angebots bis zum Vertrieb.
Rechtsanwältin Irena Behmke ist mit Schwerpunkt Prospektierung sowie der Erstellung von Emissionsunterlagen für prospektfreie Angebote von Wertpapieren- und Vermögensanlagen (WIB/VIB) tätig. Sie betreut Mandanten in den BaFin-Billigungs- und Gestattungsverfahren.
Nehmen Sie mit unseren Anwälten für Prospektrecht Kontakt auf. Gern stehen wir Ihnen für Fragen zur Produktkonzeption, Prospektierung oder Erstellung von VIB oder WIB zur Verfügung. Ein erstes, unverbindliches Gespräch ist bei uns kostenfrei. Wir freuen uns auf Sie.
Prospektpflicht und Kleinanlegerschutzgesetz
Wer Anlegern Kapitalmarktprodukte anbieten will, die in Wertpapieren verbrieft sind, benötigt einen Wertpapierprospekt, der vor seiner Veröffentlichung durch die BaFin gebilligt wurde. Und auch für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen, wie Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen, gilt spätestens seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes im Sommer 2015: Emittenten müssen grundsätzlich einen Verkaufsprospekt und ein Vermögensanlagen-informationsblatt (VIB) erstellen sowie zahlreiche Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten erfüllen.
EU-Prospektverordnung ermöglicht Wertpapierbeteiligungen bis zu 8 Mio. Euro ohne Prospekt, aber mit WIB
Seit dem 21. Juli 2018 gelten mit der EU-Prospektverordnung weitgehende Ausnahmen von der Prospektpflicht: D. h., Anbieter öffentlicher Angebote von Wertpapieren in Deutschland (z. B. Anleihen, Genussscheine und Aktien) können statt eines Prospekts ein Wertpapierinformationsblatt (WIB) veröffentlichen, wenn der Gesamtgegenwert des Angebotes über einen Zeitraum von zwölf Monaten mehr als 100.000 Euro, aber nicht mehr als 8 Mio. Euro beträgt und nicht bereits eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts besteht.
Wenn Emittenten für grenzüberschreitende Angebote vom EU-Pass profitieren wollen, müssen sie nach der EU-Prospektverordnung bereits ab 1 Mio. Euro einen Prospekt erstellen und billigen lassen, der dann in andere Mitgliedstaaten notifiziert werden kann.
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Prospektpflicht und Kleinanlegerschutzgesetz
Wer Anlegern Kapitalmarktprodukte anbieten will, die in Wertpapieren verbrieft sind, benötigt einen Wertpapierprospekt, der vor seiner Veröffentlichung durch die BaFin gebilligt wurde. Und auch für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen, wie Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen, gilt spätestens seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes im Sommer 2015: Emittenten müssen grundsätzlich einen Verkaufsprospekt und ein Vermögensanlagen-informationsblatt (VIB) erstellen sowie zahlreiche Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten erfüllen.
EU-Prospektverordnung ermöglicht Wertpapierbeteiligungen bis zu 8 Mio. Euro ohne Prospekt, aber mit WIB
Seit dem 21. Juli 2018 gelten mit der EU-Prospektverordnung weitgehende Ausnahmen von der Prospektpflicht: D. h., Anbieter öffentlicher Angebote von Wertpapieren in Deutschland (z. B. Anleihen, Genussscheine und Aktien) können statt eines Prospekts ein Wertpapierinformationsblatt (WIB) veröffentlichen, wenn der Gesamtgegenwert des Angebotes über einen Zeitraum von zwölf Monaten mehr als 100.000 Euro, aber nicht mehr als 8 Mio. Euro beträgt und nicht bereits eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts besteht.
Wenn Emittenten für grenzüberschreitende Angebote vom EU-Pass profitieren wollen, müssen sie nach der EU-Prospektverordnung bereits ab 1 Mio. Euro einen Prospekt erstellen und billigen lassen, der dann in andere Mitgliedstaaten notifiziert werden kann.
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BGH zur Musterwiderrufsbelehrung
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, wann sich ein Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen kann. Auf einen „Musterschutz“ kann sich der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nur dann berufen, wenn er das Muster in Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unverändert verwendet und richtig ausfüllt.
Ab dem 01. Januar 2022 gelten neue Muster zur Widerrufsbelehrung
Nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 können Unternehmen die alte Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zur Erfüllung ihrer Informationspflichten verwenden. Bis Ende des Jahres sollten betroffene Unternehmen ihre Musterwiderrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben des Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB n.F. anpassen.
Prospektfreier Vertrieb von Wertpapieren: Wann ist eine KWG-Erlaubnis erforderlich?
In EXXECNEWS 26/2019 befasst sich Irena Behmke, Rechtsanwältin bei GK-law.de, Göttingen, mit der Frage des prospektfreien Vertriebs von Wertpapieren:
KMU-Finanzierungen bis acht Millionen Euro ohne Wertpapierprospekt möglich
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sollen künftig Wertpapierbeteiligungen bis zu acht Millionen (Mio.) Euro Emissionsvolumen ohne Wertpapierprospekt öffentlich anbieten dürfen. Das eröffnet neue Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte im Erneuerbare Energien-Bereich.
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BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.