VERTRIEB & ERLAUBNIS
Recht für Finanzdienstleister

  • Prüfung der Erlaubnispflicht
  • Prüfung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter
  • Anforderungen an die Geschäftsorganisation
  • Durchführung von Erlaubnisverfahren
  • Dokumentations- und Meldepflichten (MiFID II, FinVermV, GwG)
  • Gesellschaftsverträge, AGBs und Kundenverträge

Sie suchen einen Anwalt für Vertriebsrecht und fragen sich, ob Ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig ist?

Wir prüfen für Sie, ob und welche Erlaubnis Sie für die geplanten Geschäfte benötigen und welche Voraussetzungen Sie hierfür erfüllen müssen. Wenn Sie bereits über eine BaFin-Erlaubnis verfügen und darüber hinaus andere erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen erbringen wollen, können unsere Anwälte für Vertriebsrecht für Sie eine Erweiterung der Erlaubnis beantragen.

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung in der Durchführung von BaFin-Erlaubnisverfahren und kennen die jeweiligen Anforderungen der zuständigen Aufsichtsbehörden BaFin und Bundesbank. Sprechen Sie uns an. Wir sind gern für Sie da.

BaFin-Erlaubnis für Institute

Fast jede gewerbliche Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich ist inzwischen erlaubnispflichtig. Je nach Geschäftstätigkeit kann die Beantragung einer BaFin-Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erforderlich sein.

Grundsätzlich gilt: Auch nur fahrlässige Verstöße gegen Erlaubnispflichten nach KWG, KAGB oder ZAG sind strafbar. Wer wissentlich handelt, gilt nicht mehr als zuverlässig. Ein „No-Go“ für künftige Erlaubnisverfahren und mögliches Einfalltor für Konkurrentenklagen auf Unterlassung unerlaubt betriebener Geschäfte und Untersagungen der Fortführung des Geschäftsbetriebs. Wurden Gelder ohne erforderliche Erlaubnis eingesammelt, kann die BaFin die Rückabwicklung, d. h. Rückzahlung, anordnen.

Auch Geschäftsmodelle mit Kryptowerten (sog. Krypto-Geschäftsmodelle) oder E-Geld-Zahlungssysteme unterliegen inzwischen der BaFin-Aufsicht. Sie erfüllen neue Tatbestände, wie etwa das Kryptoverwahrgeschäft oder die Kryptowertpapierregisterführung, und benötigen für ihre Geschäftstätigkeit ebenfalls eine Erlaubnis der BaFin.

Vertriebserlaubnis für freie Vermittler nach § 34f GewO oder
§ 34h GewO

Für freie Anlageberater und Anlagevermittler, die ihre Leistungen banken- und haftungsdachunabhängig erbringen, gelten zahlreiche gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben der Gewerbeordnung (GewO). 2013 wurde der Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler § 34f GewO eingeführt, 2014 folgte der § 34h GewO für die Honoraranlagevermittlung. Weitere Änderungen brachte das Kleinanlegerschutzgesetz, das am 10.07.2015 inkraft getreten ist.

Für freie Vermittler gilt: Sie benötigen zwar keine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG, aber eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbeaufsicht nach § 34f GewO, wenn Sie Ihre Beratungs- oder Vermittlungsleistungen ausschließlich zu Aktien oder Anteilen an bestimmten Investmentfonds oder zu geschlossenen Fonds, Genussrechten oder Treuhandvermögen sowie Namensschuldverschreibungen und Direktbeteiligungen erbringen. Auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen dürfen mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO vermittelt werden.

Honorar-Finanzanlagenberater: Wenn Sie ihre Tätigkeit ausschließlich gegen Honorar ihrer Kunden erbringen und keine Provisionen von Emittenten oder Anbietern entgegennehmen, wird eine Erlaubnis nach § 34h GewO benötigt.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f und § 34h GewO sind die Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämter.  Voraussetzung sind Nachweise der Zuverlässigkeit, erforderlichen Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister. Unsere Anwälte für Vertriebsrecht beraten Sie dazu!

Rechtssichere Beratungs- und Vermittlungsdokumentation

Außerdem gelten für Berater und Vermittler, die mit Erlaubnis nach § 34f oder § 34h GewO tätig sind, umfangreiche Berufspflichten, die derzeit in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt sind. Dazu gehören Informations-, Prüfungs-, Risikoaufklärungs-, Dokumentations- sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Diesbezüglich unterliegen sie jährlich der Prüfungspflicht durch einen unabhängigen Prüfer. Verstöße gegen Berufspflichten werden durch Bußgelder geahndet.

Gern prüfen wir für Sie, ob Sie für Ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34f GewO, § 34h GewO benötigen und helfen Ihnen bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und laufenden Anpassung Ihrer Vertragsmuster und Vermittlungs-/Beraterdokumentation und beraten Sie hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Ihre Tätigkeit.

 

Zu den Ansprechpartnern:

Haben Sie Fragen zum Recht für Finanzdienstleister? Sprechen Sie uns an!

Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-law.de) mit Sitz in Göttingen. Er berät seit mehr als 20 Jahren deutschlandweit Gründer und Start-ups genauso wie Familienunternehmen und Emissionshäuser  umfassend in allen Rechtsfragen von der Strukturierung des Angebots bis zum Vertrieb.

Rechtsanwältin Christina Gündel ist mit Schwerpunkt Aufsichts- und Vertriebsrecht tätig und betreut Mandanten insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung von BaFin-Erlaubnisverfahren sowie bei der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten.

Rechtsanwalt Jan Barufke vertritt Mandanten gerichtlich und außergerichtlich in Streitigkeiten im Vertriebsrecht, Kapitalanlagerecht und Prospekthaftungsrecht . Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Abwehr von Anlegerklagen.   

IHRE
ANSPRECHPARTNER

Dr. Matthias Gündel

Geschäftsführer, Rechtsanwalt   +49 (551) 789 669 0
  m.guendel@gk-law.de

     

Christina Gündel

Rechtsanwältin, PR-Referentin   +49 (551) 789 669 0
  c.guendel@gk-law.de

 

Jan Barufke

Rechtsanwalt
  +49 (551) 789 669 0
  j.barufke@gk-law.de

 

BLOG
BEITRÄGE

BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA

06.02.2023

BaFin-Befugnisse und Mitwirkungspflichten von § 34f-Vermittlern

In diesem Beitrag werden die Informationsrechte und Eingriffsbefugnisse der BaFin gegenüber jedermann im Fall von Verstößen gegen PRIIPs-Vorgaben beleuchtet – betroffen davon sind explizit auch freie Finanzanlagenvermittler. Hieraus resultieren Mitwirkungspflichten für 34f-ler, die diese unbedingt beachten sollten – andernfalls droht die Festsetzung von Zwangsgeldern.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
06.02.2023

Ex-ante und Ex-post-Kostenausweis: Woran sollten sich § 34f-Vermittler orientieren?

Der Gesetzgeber sieht keine klaren und einheitlich verbindlichen Standards für den Kostenausweis von 34f-Vermittlern vor. Die Folge ist: In der Branche herrscht Unsicherheit darüber, was wie darzustellen ist. Der anschließende Beitrag beleuchtet den Umfang und Inhalt der Offenlegungspflichten und zeigt – im Sinne der grundsätzlichen gesetzgeberischen Zielsetzung und aktueller BaFin-Verwaltungspraxis – Lösungsmöglichkeiten auf.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
25.10.2021

Neuer Rechtsrahmen für kleine und mittlere Unternehmen – das neue Wertpapierinstitutsgesetz

Mit der Zielsetzung passgenauerer aufsichtlicher Anforderungen werden abhängig von Geschäftsmodell und Risikoprofil 3 Klassen von Wertpapierfirmen unterschieden. Erlaubnistatbestände für Finanzdienstleistungsinstitute werden künftig nicht mehr in § 32 KWG, sondern in § 15 WpIG geregelt.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin
09.02.2021

Neues WpIG – Ab Juni neue Regeln für Wertpapierdienstleister

Wertpapierinstitute haben ein anderes Geschäftsmodell und Risikoprofil als Banken, das will jetzt auch der europäische Gesetzgeber berücksichtigen. Ende Juni sollen für die Häuser neue Regeln gelten. Was das bedeutet, steht hier.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt

WEITERE
PUBLIKATIONEN

21.06.2024

BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
10.06.2024

Aufwärtstrend für ELTIF

Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
04.06.2024

BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen

Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.05.2024

Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?

European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin