Neue Regeln für Crowdfunding in Kraft

 

 

 

ErneuerbareEnergien.de 14.08.2019
Autoren: Dr. Matthias Gündel und Christina Gündel

Im Juli war es endlich soweit: Das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit sind jetzt auch wesentliche Neuregelungen im Vermögensanlagengesetz zum Crowdfunding in Kraft getreten.

So wird die Befreiung von der Prospektpflicht für Schwarmfinanzierungen auf Genussrechte ausgedehnt. Das bedeutet, neben Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen und Direktinvestments können auch eigenkapitalähnliche Finanzierungen in Form von Genussrechten mit Gewinn- und Verlustbeteiligungen eingesetzt werden. GmbH-Anteile wurden dagegen trotz entsprechender Forderungen von Marktteilnehmern nicht einbezogen.

Zulässiges Emissionsvolumen angehoben

Um auch größere Crowdfunding-Finanzierungen ohne Prospekt zu ermöglichen, wurde das zulässige Emissionsvolumen wurde von 2,5 Millionen (Mio.) Euro auf 6 Mio. Euro angehoben. Für Privatanleger wurden die Einzelanlageschwellen angepasst. Sie dürfen nun in Abhängigkeit von ihrem Nettoeinkommen maximal 25.000 Euro (vorher 10.000 Euro) investieren.

Vermögensinformationsblatt

Neue Vorgaben gibt es für das Vermögensinformationsblatt (VIB): Künftig sind hier zusätzliche Angaben zur Besicherung von Rückzahlungsansprüchen zu machen, wenn die Vermögensanlage der Immobilienfinanzierung dient. Wird die Prospektausnahme genutzt, sind Angaben zum Verkaufspreis der innerhalb der letzten zwölf Monate angebotenen, verkauften oder getilgten Vermögensanlagen aufzunehmen.
Unabhängigkeit von Plattformen

Neues gilt auch, um die Unabhängigkeit von Plattformen zu gewährleisten: Seit Mitte 2017 war Crowdfunding-Plattformen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen untersagt, wenn der Emittent auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, maßgeblichen Einfluss ausüben konnte. Nun ist zusätzlich der umgekehrte Fall vom Verbot erfasst – nämlich dass der Betreiber der Internet-Dienstleistungsplattform den Emittenten aufgrund persönlicher oder vertraglicher Verbindungen stark beeinflussen oder kontrollieren kann.
Kapitalaufnahme wird einfacher

Fazit

Im Erneuerbare-Energien-Bereich wird die Kapitalaufnahme durch Crowdfunding für kleine und mittlere Unternehmen sowie insbesondere Start-ups einfacher. Sie profitieren auch von dem „Mehr“ an Entscheidungsspielraum für Privatanleger in Bezug darauf, wie viel Geld sie in welche Anlagen investieren. Wichtig ist, dass dem auf der anderen Seite auch ein „Mehr“ an Anlegerschutz durch die erweiterten Pflichtangaben im Vermögensinformationsblatt und die erhöhten Anforderungen an die Unabhängigkeit der Plattform gegenübersteht.

IHRE
ANSPRECHPARTNER

Dr. Matthias Gündel

Geschäftsführer, Rechtsanwalt  +49 (551) 789 669 0
  m.guendel@gk-law.de

     

Irena Behmke

Rechtsanwältin   +49 (551) 789 669 0
  i.behmke@gk-law.de

 

Christina Gündel

Rechtsanwältin, PR-Referentin +49 (551) 789 669 0
  c.guendel@gk-law.de

 

BLOG
BEITRÄGE

WEITERE
PUBLIKATIONEN

29.05.2024

Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?

European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin
21.05.2024

Besonderheiten bei DLT-basierten Token aus rechtlicher Sicht

Die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) revolutioniert den Finanzmarkt und bietet innovative Möglichkeiten zur Emission undVerwaltung von Finanzanlagen in Form von Token. Finanzunterneh-
men, die diese Technologie nutzen möchten, müssen jedoch eine Vielzahl technischer und rechtlicher Besonderheiten im Blick behalten und Anleger über damit verbundene Risiken aufklären. Hier sind die wichtigsten Aspekte aus anwaltlicher Sicht, die technikaffine Emittenten und Finanzintermediäre berücksichtigen sollten.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
28.02.2024

Wer braucht wann eine Erlaubnis nach der EU-Crowdfunding-Verordnung?

Wann ist eine EU-Crowdfunding-Erlaubnis erforderlich und wann nicht? Wir geben Antwort auf Ihre Fragen.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin
18.04.2023

Der Countdown für europäisches Crowdfunding läuft

Am 10. November 2021 trat die EU-Crowdfunding-Verordnung (European Crowdfunding Service Provider Regulation, kurz: ECSP-VO) in Kraft. Für bei Inkrafttreten bereits bestehende Crowdfunding-Geschäftsmodelle gibt es eine Übergangsfrist für die Anwendung der Verordnung. Diese läuft am 10. November 2023 ab. Wer muss jetzt wie handeln?

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin