inPuncto. 02/2017
von Christina Gündel
Am 27. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz ohne Übergangsfristen in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der vierten europäischen Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) in nationales Recht sowie der Durchführung der Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847). Mit den Änderungen und inhaltlichen Ergänzungen wurde u.a. auf Ereignisse, wie die Pariser Terroranschläge oder die Enthüllungen der sog. „Panama Papers“ reagiert.
Für Verpflichtete bedeutet dies gestiegene Anforderungen an die Geldwäscheprävention sowie deutlich verschärfte Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung des Geldwäschegesetzes, wie Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Umsatzes sowie eine Veröffentlichung von Verstößen und Bußgeldbescheiden im Internet. Die Neuerungen betreffen insbesondere Vorgaben für eine verstärkte Risikoanalyse, die Identifizierung der Vertragspartner und Aufbewahrung entsprechender Identifizierungsunterlagen, sowie Eintragungen in das elektronische Transparenzregister sowie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktions-untersuchungen.
Risikoanalyse – wie?
Um ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zu gewährleisten, müssen Verpflichtete im Rahmen der Risikoanalyse Risiken aus der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten. Dabei sind die in den Anlagen 1 und 2 zum neuen Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen. Jede Geschäftsbeziehung und Transaktion muss allerdings individuell im Hinblick auf ihr jeweiliges Geldwäscherisiko beurteilt werden. Außerdem muss alles schriftlich dokumentiert, regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Auf Verlangen ist die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.
Wer gehört zu den Verpflichteten?
Die nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen sind in § 2 GwG festgelegt. Dies sind z B. lizensierte Finanzdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (KWG), Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsunternehmen, unter Umständen Rechtsanwälte und Notare oder auch Wirtschaftsprüfer, Dienstleister/Treuhänder, und Güterhändler.
Identifizierung: Welche Regeln gelten für die Aufbewahrung von Identifizierungsdaten?
Auch nach dem GwG a. F. waren sämtliche nach dem GwG erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufzuzeichnen und mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erstrecken sich auf Legitimationsdaten sowie auf alle weiteren von den Verpflichteten erhobenen Kundeninformationen.
Die Form der Aufzeichnung muss geeignet sein, die Inhalte der getroffenen Feststellungen dauerhaft zu sichern; die Aufzeichnung sollte daher nach Möglichkeit in Form einer Kopie oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
Die elektronische Datenerfassung stellt eine generelle Alternative zum Fertigen einer Ausweiskopie dar. Die Art der Aufbewahrung ist den nach GwG Verpflichteten grundsätzlich freigestellt, soweit gewährleistet ist, dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen und auf Nachfrage eine Auskunft unverzüglich erteilt werden kann, d.h. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Kann bei wiederholten Geschäftskontakten auf Identifizierung verzichtet werden?
Von einer identifizierung kann abgesehen werden, wenn die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat.
Muss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände Zweifel haben, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er eine erneute Identifizierung durchzuführen.
Bei Absehen von einer erneuten Identifizierung sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen.
Kann die Identifizierung auf vertraglich gebundene Vermittler (vgV) ausgelagert werden?
Die Identifizierung des Vertragspartners gehört zu den vorgeschriebenen internen Sicherungsmaßnahmen. Diese können auf vertraglich gebundene Vermittler ausgelagert werden. Denn vertraglich gebundene Vermittler sind, soweit sie die Anlageberatung erbringen, Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 KWG und damit für die Auslagerung zulässige Dritte i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 1 GwG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG.
Voraussetzung für die Übertragung von internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte ist, dass der Verpflichtete diese im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lässt und er dies vorher der Aufsichtsbehörde (BaFin) gegenüber angezeigt hat.
In ihrer Anzeige haben die Verpfl. darzulegen, dass keine Untersagungsgründe vorliegen. Die BaFin die Übertragung untersagen, wenn
- der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
- die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
Kann bei wiederholten Geschäftskontakten auf Identifizierung verzichtet werden?
Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. Muss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände Zweifel haben, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er eine erneute Identifizierung durchzuführen.
Bei Absehen von einer erneuten Identifizierung sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen.
Was ist das Transparenzregister?
Im zentralen Transparenzregister (www.transparenzregister.de) sollen Informationen über die sog. wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, d.h. Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmanteile an einer Gesellschaft halten oder Personen, die einen beherrschenden Einfluss etwa über Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen ausüben, gesammelt werden, sofern diese nicht etwa im Handelsregister bereits vorhanden sind. Ziel ist es, Transaktionen zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
Erstmalig sollten die Angaben eigentlich bis zum 01.10.2017 Angaben übermittelt werden. Zeitungsberichten zufolge, die sich auf Angaben des zuständigen Bundesverwaltungsamtes (BVA) berufen, gibt es aber offenbar noch viele Unklarheiten bei den Betroffenen, die zu zahlreichen Auskunftsgesuchen bei der Behörde geführt haben. Das BVA habe daher angekündigt, zunächst bei Ordnungswidrigkeiten nicht automatisch ein Bußgeld zu verhängen, sondern vorab den Einzelfall zu prüfen.
Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?
Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie Trustees und Treuhänder (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG) sind zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet, sofern sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z.B. dem Handelsregister) ergeben. Börsennotierte Gesellschaften sind von gesonderten Mitteilungen an das Transparenzregister ausgenommen, sofern sich die kontrollierende Stellung bereits aus entsprechenden Stimmrechtsmitteilungen ergibt.
Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?
Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG). Sowohl nachträgliche Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.
Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?
Der Zugang zur Suche im Transparenzregister soll gestaffelt nach der Funktion der Einsicht Nehmenden erfolgen. Demnach haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet.
Darüber hinaus kann die Einsicht in spezifische Eintragungen aber auf Antrag jedermann gewährt werden, sofern dieser im Einzelfall ein berechtigtes Interesse darlegt – also von Finanzämtern und Strafverfolgungsbehörden, über die GwG-Verpflichteten selbst bis hin zu Fachjournalisten.
Ab wann ist die Einsichtnahme der Eintragungen möglich?
Ab dem 27. Dezember 2017. Eine vorherige Einsichtnahme ist nicht möglich.
Verdachtsmeldungen:
Was muss im Verdachtsfall getan werden?
Verdachtsmeldungen sind unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass:
- Ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion in Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
- ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
- der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 (Handeln für einen wirtschaftlich Berechtigten; Nachweis der Identität) gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlichen Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.
Was ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)?
Gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie sind in den einzelnen Staaten sog. Financial Intelligence Units (FIU) einzurichten. Die nationale Zentralstelle in Deutschland ist unter dem Dach der Generalzolldirektion angesiedelt und soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen öffentlichen Stellen weiterleiten. Ihr kommt damit eine wichtige Filterfunktion zu.
Wie sind Verdachtsmeldungen abzugeben?
Die Meldung von Verdachtsfällen ist der FIU von Verpflichteten grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu stellt die FIU den Verpflichteten die Webanwendung „goAML“ als Meldeportal zur Verfügung. Dabei können sämtliche relevanten Informationen zum Sachverhalt und den betreffenden Transaktionen übersichtlich und klar gegliedert eingetragen werden. Während einer Übergangsphase (voraussichtlich bis Februar 2018) sind die Meldungen ausschließlich per fax abzugeben. Nur für den Fall, dass die Übermittlung per Fax nicht möglich ist, kann eine Übermittlung auch per Briefpost erfolgen. Das amtliche Meldeformular ist im Internet unter www.formulare-bfinv.de abrufbar. Die neue Faxnummer für die Abgabe von Meldungen nach dem Geldwäschegesetz lautet 0221-672-3990.
Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen die Meldepflicht?
Verstöße gegen die Meldevorschriften können als Ordnungswidrigkeit durch Bußgeld geahndet werden.
- Ordnungswidrigkeit
- Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 20 GwG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG nicht oder nicht richtig feststellt, ob es sich bei dem Vertragspartner oder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine PEP, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
- Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 59 GwG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 43 Abs. 1 GwG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
Bußgeld: Gem. § 56 Abs. 2 GwG kann die OWi mit Bußgeld geahndet werden
- Bei schwerwiegendem, wiederholtem oder systematischem Verstoß mit einer Geldbuße von
- 1. bis zu 1 Mio. EUR oder
- bis zum 2-fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils
- Gegenüber Verpflichteten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9, die natürliche Personen sind, kann über Satz 1 hinaus eine Geldbuße bis zu 5 Mio. EUR verhängt werden.
- § 56 Abs. 3 GwG: In den übrigen Fällen kann die OWi mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden.
Was sind PEPs?
PEP: Politisch exponierte Personen
Von politisch exponierten Personen (PEPs) geht ein besonders hohes Risiko aus, wenn Sie Teil einer Geschäftsbeziehung sind. Unter PEPs versteht man Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder früher ausgeübt haben. Dies sind zum Beispiel Staats- und Regierungschefs, Minister und deren Stellvertreter, Staatssekretäre, Parlamentsmitglieder, Mitglieder der obersten Gerichte oder der Führungsetagen staatlicher Behörden wie Rechnungshöfe oder Zentralbanken. Auch Botschafter, hochrangige Offiziere und Führungspersonen staatlicher Unternehmen zählen dazu.
Der Kreis politisch exponierter Personen schließt ebenfalls unmittelbare Familienmitglieder und ihnen bekanntermaßen nahestehende Personen mit ein. Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie definiert, dass PEPs sämtliche Personen mit einem öffentlichen Amt im In- und Ausland sind.
Warum sind PEPs besonders risikogefährdet?
Bei politisch exponierten Personen geht man aufgrund ihrer einflussreichen Position von einem höheren Risiko der Korruption und Geldwäsche aus. Nicht selten kommt es vor, dass PEPs in die Zahlung von Bestechungsgeldern verwickelt sind, um Entscheidungen oder Auftragsvergaben zu beeinflussen, Steuern hinterziehen oder illegal erworbene Gelder waschen.
Die 2016 veröffentlichten Panama Papers brachten beispielsweise Daten zu 140 PEPs zum Vorschein, die Briefkastenfirmen genutzt haben sollen, um Geld zu waschen oder um sich selbst als Eigentümer unsauberen Geldes zu vertuschen.
Wie müssen PEPs bei der Due Diligence behandelt werden?
PEPs bedürfen einer verstärkten Sorgfaltspflicht im Rahmen von Due-Diligence-Prüfungen nach § 6 GWG, bei der unter anderem die Herkunft des Vermögens geklärt werden muss, um Geldwäsche vorzubeugen. PEPs werden beim risikobasierten Ansatz pauschal als hoch risikobehaftet eingestuft. Eine robuste PEP-Prüfung erfolgt anhand von PEP-Listen, auf denen politisch exponierte Personen erfasst werden.
In vielen Unternehmen ist der Irrtum verbreitet, dass man seine Geschäftspartner aufgrund jahrelanger Beziehungen gut genug kennt und dadurch eine umfassende Überprüfung unnötig wird. Dieser Einblick fehlt aber in der Regel, wenn man die Lieferkette weiterverfolgt. Die Überprüfung von Lieferanten und auch von deren Lieferanten auf PEP-Listen ist daher unumgänglich.
Öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene gelten in der Regel nur dann als wichtig für PEP-Prüfungen, wenn die politische Bedeutung vergleichbar ist mit der ähnlicher Positionen auf nationaler Ebene. Auch bei Geschäftsbeziehungen, bei denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, sind keine gesonderten PEP-Prüfungen nötig.
Welches Risiko gehen Unternehmen bei einer lückenhaften PEP Due Diligence ein?
Unternehmen, die ihre Geschäftspartner nicht gründlich genug prüfen, erwarten neben möglichen Reputationsschäden auch Strafzahlungen in unbegrenzter Höhe. So musste beispielsweise Barclays 2015 eine Geldstrafe in Höhe von 72 Millionen Britischen Pfund zahlen, da erforderliche PEP-Prüfungen nicht durchgeführt wurden.
Wie hat die PEP-Abfrage zu erfolgen?
Bisher gilt Folgendes: Seit 2011 (Änderungen des GWPräOptG) bezieht sich die Feststellungspflicht auf sämtliche Kunden. Kundenidentifizierungsmaßnahmen: bei jedem Vertragspartner ist schematisch nach ausgeübtem Beruf bzw. politischer exponierter Funktion, einschlägigen Familienangehörigen und nahe stehenden Personen zu erkundigen und daran anknüpfend eine Einstufung vorzunehmen.
Ausgenommen von Abklärung PEP-Status: Einzel- und Gelegenheitstransaktionen unterhalb eines Schwellenwerts von 15.000 € (BaFin Rundschreiben2/ 2012 (GW), Abschnitt 5 Nr. 1)
BaFin hat bisher anerkannt, dass es zumindest als ausreichend angesehen werden kann, wenn zur Feststellung des Status als PEP zB im Nachgang zur Kontoeröffnung eine Selbstauskunft des Vertragspartners eingeholt wird. Bei wB (wirtschaftlich Berechtigten) kann zudem aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen (z.B. im Internet) über die Klassifizierung als PEP entschieden werden. (BaFin Rundschreiben 2/ 2012 (GW).
Von Kreditinstituten und anderen Verpflichteten wurden Custumer Due Diligence-Fragebögen entwickelt, in denen bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung Auskünfte zur beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit eingeholt werden und die ausdrücklich die Einstufung einer Person als PEP vorsehen. Das bisherige schematische Vorgehen konterkariert jedoch den risikobasierten Ansatz des „neuen“ Geldwäscheregimes, der sich auch ausdrücklich in der hier in Rede stehenden Kundensorgfaltspflicht für die Bestimmung einer PEP widerspiegelt, da durch die Vorgaben das Ermessen der Verpflichteten übermäßig eingeschränkt wird (ZKA -Zentraler Kreditausschuss -Stellungnahme zur DFR vom 05.05.2006).
BaFin Rundschreiben 14/2009: Geschäftsbeziehungen sind in angemessenen zeitlichen Anständen darauf hin zu überprüfen, ob PEP. Grds. Zustimmungs- bzw. Genehmigungspflicht einer unmittelbar vorgesetzten Entscheidungsebene zur Begründung und Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung (jetzt § 15 Abs. 4 Nr.1 GwG) zu einer PEP aus dem Blickwinkel einer geldwäsche- und korruptionsbekämpfungsorientierten Betrachtungsweise sinnvoll und zweckmäßig. In besonders risikoreich gelagerten Fällen kann eine Entscheidung der Geschäftsleitung durchaus angebracht sein. Auch Eskalationsverfahren zur Zustimmung und der Bestimmung der Entscheidungsebene zur Begründung von Geschäftsbeziehungen zu PEP können als sachgerechte Lösung angesehen werden. Zu denken ist ferner an ein PEP-Risiko-Rating (ähnlich jetzt § 15 Abs. 6 Nr. 1 und 2 GwG) basierend auf der Nationalität der Person, deren Wohnsitz, deren Funktion, hierarchischer Ebene sowie weiterer sachbezogener Parameter, etwa der Komplexität der zu erwartenden Geschäftsbeziehung.
Problem: Überprüfung der Angaben auf Richtigkeit
Jetzige Rechtslage: Allein die Angaben des Vertragspartners genügen nicht den Anforderungen eines angemessenen und risikoorientierten Verfahrens zur Bestimmung politisch exponierter Personen. Der Verpflichtete wäre damit nämlich allein von der Kooperation des Vertragspartners abhängig und würde sich blind auf die Richtigkeit von dessen Angaben verlassen (FATF Guidance: PEP, S. 13ff.). Erweisen sich mündliche oder schriftliche Angaben des Vertragspartners nicht als plausibel, so müssen – sofern in diesem Fall überhaupt noch die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch den Verpflichteten angestrebt werden sollte – die Angaben konsequenterweise auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Als Möglichkeiten zur Überprüfung der Richtigkeit kommen die Abklärung anhand öffentlich zugänglicher Informationen, eine Medien- oder Internetrecherche, die Heranziehung von einschlägigen Berichten und Datensammlungen zur Korruption, die Erkundigung bei vertrauenswürdigen Personen oder Detekteien sowie die Überprüfung des Kunden anhand selbst erstellter oder seitens kommerzieller Dienstleister angebotener Datenbanken über PEP in Betracht (vgl. auch Beispiele der FATF (internat. Gremium zur Bekämpfung von Geldwäsche), FATF Guidance: PEP, S. 13ff).
Kommerzielle PEP-Datenbanken
Kommerzielle Anbieter von PEP-Listen enthalten bis zu mehreren 100.000 PEP aus nahezu allen Staaten der Welt. Neben Namen und Aliasnamen werden soweit möglich Fotografien, Geburtsdatum, Nationalität, Werdegang und gegenwärtige Position, Besitz von Ausweisen, Wohnorte, familiäre und geschäftliche Verbindungen zu anderen Personen und Unternehmen sowie weitere Infos, etwa über die Herkunft von Vermögenswerten und die Quelle der Daten, mithin ein Personenprofil bereitgestellt. Verschiedene Schreibweisen von Namen, die sich aufgrd. der Transskription aus arabischer, asiatischer oder osteuropäischer Sprache ergeben, werden von den Datenbanken erkannt.
Die Datenbestände beruhen dabei angabegemäß grundsätzlich aus öffentlichen Quellen, insbes. der Presse und dem Internet und werden häufig sogar täglich aktualisiert. Dazu werten regelmäßig kleinere Teams, die in verschiedenen Ländern tätig sind, die zugänglichen Quellen aus. Angeboten werden dabei Lösungen, die Einzelabfragen über bestimmte Personen erlauben oder aber auch den gesamten Kundenbestand eines Verpflichteten mit den Datenbanken über PEP abgleichen. Auch nach Ausscheiden aus der politisch exponierten Stellung bleiben die Personen regelmäßig unbegrenzt in den Datenbanken registriert. Nutzer: Viele Verpflichtete, insbes. größere Kreditinstitute, Aufsichtsbehörden, FIUs (Zentralstelle für Finanztranzaktionsuntersuchungen) und sonstige Ermittlungsbehörden.
Die mit BMF und BaFin abgestimmten Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK stellen zum GwG a.F. jedenfalls fest, dass keine Verpflichtung besteht, derartige kommerzielle PEP-Listen zu benutzen, andererseits deren Benutzung idR als angemessene Erfüllung der einschlägigen Pflichten angesehen werden kann (BaFin Rundschreiben 1/2012 (GW) iVm DK, Auslegungshinweise, Nr. 46).
Handlungsempfehlung: Bis zur Überarbeitung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK (Interessenverband Deutsche Kreditwirtschaft) könnte sich an alten Vorgaben orientiert werden, wobei zur Vermeidung von Strafen (>> siehe Ausführungen zum Strafrahmen unter Punkt 7)) Rücksprache mit der Aufsicht zu halten ist.
In welchen Abständen ist eine Aktualisierung vorhandener Dokumente, Daten und Informationen vorzunehmen?
Verschiedentlich wird eine Obergrenze von einem Jahr für PEP genannt. Eine starre Grenze kann sicherlich aber nur als Faustregel gelten. Auch hier ist auf den Risikogehalt abzustellen und bei unauffälliger Geschäftsbeziehung kann eine anlassbezogene Überprüfung als angemessen iSv § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG angesehen werden. In der Verwaltungspraxis der BaFin (BaFin, Rundschreiben 1/2012 (GW) iVm DK, Auslegungs- und Anwendungshinweise) bzw. den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der DK wird unter Nr. 44 für eine Überprüfung zB ein Zeitraum von zwei Jahren genannt.
IHRE
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt +49 (551) 789 669 0
m.guendel@gk-law.de
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin +49 (551) 789 669 0
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