Newsletter GK-law.de-Aktuell
24. Dezember 2021
Nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 können Unternehmen die alte Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zur Erfüllung ihrer Informationspflichten verwenden. Bis Ende des Jahres sollten betroffene Unternehmen ihre Musterwiderrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben des Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB n.F. anpassen.
Hintergrund
Der EuGH hatte in einem Urteil entschieden, dass ein sogenannter „Kaskadenverweis“, d.h. ein Verweis in Widerrufsbelehrung oder Vertrag auf Gesetze, die wiederum auf weitere Gesetze Bezug nehmen, mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und für Verbraucher oft unverständlich ist.
Der Gesetzgeber nahm diese Entscheidung zum Anlass, die Musterwiderrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zu ändern. Am 15. Juni 2021 ist das sog. „Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts*“ in Kraft getreten. (Wir berichteten in unserem Newsletter GK-law.de-Aktuell Juni 2021).
Konkrete Änderungen
Die neue Musterwiderrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen nimmt hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist zu erteilenden Informationen nicht mehr auf die Regelung der Artikel 246 EGBGB und Artikel 248 EGBGB Bezug, sondern listet die für den Beginn der Widerrufsfrist notwendigen Informationen in der Widerrufsbelehrung selbst auf.
Da für jeden Vertragstyp andere Informationspflichten gelten, sind für die jeweiligen Vertragstypen auch unterschiedliche Musterwiderrufsbelehrungen erforderlich. Also für Finanzdienstleistungen, die keine Zahlungsdienste oder Immobiliarförderdarlehen sind, für Zahlungsdiensterahmenverträge und für Zahlungsdiensteeinzelverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden.
Diese geänderten Muster-Widerrufsbelehrungen für Finanzdienstleistungen finden Sie in drei neuen Anlagen zu Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB: Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b.
*Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
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