GoingPublic Special Corporate Finance Recht 2021
Von Dr. Matthias Gündel und Christina Gündel – 25. März 2021
Im Finanzmarkt geht der Trend zunehmend hin zu innovativen Technologien. Das gilt auch für die Unternehmensfinanzierung durch Wertpapiere, die elektronisch und ggf. mittels der Blockchain-Technologie begeben werden. Der Knackpunkt: In Deutschland gilt noch zivilrechtliches Wertpapierrecht von 1900 und das schreibt zwingend die Verbriefung in einer Papierurkunde vor. In anderen Staaten ist das bereits anders – entsprechend hoch der Druck des Gesetzgebers, Regelungen zu schaffen, um die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im Wettbewerb nicht zu gefährden. Die Herausforderung: eine Modernisierung des Wertpapierrechts, damit dieses heutigen Bedürfnissen gerecht wird – bei gleichzeitiger Schaffung rechtssicherer regulatorischer Rahmenbedingungen und Aufsichtsstrukturen.
Erster Step war die am 18. September 2019 verabschiedete Blockchain-Strategie der Bundesregierung. Ein Jahr später folgte zunächst ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 11. August 2020 und am 14. Dezember 2020 schließlich der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG). Der Gesetzentwurf macht den Weg nun frei für elektronische Wertpapiere. Das Erfordernis einer urkundlichen Verkörperung von Wertpapieren wird aufgegeben. Emittenten haben künftig die Wahl, ob sie Wertpapiere mittels Urkunde oder auf elektronischem Wege emittieren wollen. Das betrifft aber vorerst nur Inhaberschuldverschreibungen sowie teilweise Inhaberanteilscheine – eine Öffnung für weitere Inhaberpapiere ist später vorgesehen.
Mit Blick auf zukünftige Lösungen gelten die Regeln „technologieneutral“, d.h. auch für andere digitale dezentrale fälschungssichere Aufzeichnungssysteme jenseits der Nutzung von Blockchain- und vergleichbaren Distributed-Ledger-Technologien. Das Gesetz tritt voraussichtlich noch in diesem Jahr – am Tag nach der Verkündung – in Kraft und soll spätestens fünf Jahre später evaluiert werden.
Arten, Entstehung und Übertragung von elektronischen Wertpapieren
Neben der klassisch verbrieften Inhaberschuldverschreibung führt das Gesetz zwei neue Begebungsformen ein: das elektronische Zentralregisterwertpapier und das Kryptowertpapier. Der Unterschied liegt in der Art der Registerführung. Das Zentralregisterwertpapier wird im zentralen Register der Wertpapierinhaber von einem sogenannten Zentralverwahrer, also einer zugelassenen Wertpapiersammelbank oder ggf. einer Depotbank eingebucht. Beim Kryptowertpapier wird unter Nutzung der Blockchain-Technologie ein dezentrales Kryptowertpapierregister geführt – den Registerführer kann der Emittent selbst bestimmen.
Die elektronischen Wertpapiere entstehen unmittelbar mit der Eintragung im jeweiligen elektronischen Wertpapierregister. Aus dem Register sollen sich auf einen Blick alle für den Rechtsverkehr wesentlichen Ausstattungsmerkmale des Wertpapiers ergeben.
Deshalb sind die Emissionsbedingungen bei der registerführenden Stelle in elektronischer Form zu hinterlegen und wesentliche Angaben zur betreffenden Wertpapieremission einzutragen. Welche das sind, richtet sich für Zentralregisterwertpapiere nach §13 eWpG, bei Kryptowertpapieren nach § 17 eWpG-E. Beides, Niederlegung und Eintragung elektronischer Wertpapiere, sind Pflicht des Emittenten – wie beim Skripturakt bei physischen Wertpapieren.
Mit der Eintragung entfaltet ein elektronisches Wertpapier dieselbe Rechtswirkung wie eine physische Papierurkunde und gilt über eine gesetzliche Fiktion als Sache im Sinne von § 90 BGB (§ 2 Abs. 3 eWpG-E). Die Folge ist: Verfügungen können nun rechtssicher nach sachenrechtlichen Grundsätzen stattfinden.
Das bedeutet, die Parteien einigen sich zunächst wie üblich, dass das Eigentum übergehen soll. Da das Recht aber nicht dinglich in einer Urkunde verkörpert, sondern ein digital dargestellter Wert ist, erfolgt keine Übergabe. Stattdessen wird das elektronische Wertpapier auf Weisung des Emittenten oder bisherigen Berechtigten im betreffenden Wertpapierregister auf den neuen Berechtigten umgetragen. Mit Vollzug der Umtragung geht das Eigentum über (§ 25 Abs. 2 eWpG-E, § 929 Satz 1 BGB).
Jede Verfügung oder Begründung von Rechten Dritter an dem elektronischen Wertpapier muss im jeweiligen Wertpapierregister eingetragen werden. Sonst ist sie unwirksam. Dadurch gewährleistet das eWpG einen weitreichenden Gutglaubensschutz für den Erwerber. Er soll auf die Richtigkeit der Eintragung im Register vertrauen dürfen. Verkehrsfähigkeit und rechtssicherer Handel elektronischer Wertpapiere sollen so ermöglicht werden.
Sicherheit und zusätzliche Pflichten für Kryptowertpapiere
Mit der Wertpapiereigenschaft sind hohe aufsichtsrechtliche Anforderungen und wesentliche zivilrechtliche Folgen verbunden. Für ein Kryptowertpapier ist eine Kennzeichnung als solches sowie eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger und gleichzeitig eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde vorgesehen. Die Stellen, die ein Kryptowertpapierregister führen, werden unter Aufsicht der BaFin gestellt. Die Kryptowertpapierregisterführung ist erlaubnispflichtig.
Angesichts des öffentlichen Glaubens, der sich auf das Wertpapierregister stützt, sind an die Führung des Registers ebenfalls sehr hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich muss das elektronische Wertpapierregister die Rechtslage hinsichtlich der elektronischen Wertpapiere zu jedem Zeitpunkt zutreffend und vollständig abbilden. Pflichtverletzungen seitens des Registerführers können Schadensersatzansprüche auslösen. Da der Emittent bei Kryptowertpapieren den Registerführer des Kryptowertpapierregisters selbst bestimmen kann, trifft ihn auch die Verpflichtung, den Registerführer sorgfältig auszuwählen und zu gewährleisten, dass das vom Registerführer betriebene Kryptowertpapierregister für die gesamte Dauer der Eintragung technisch ordnungsgemäß funktioniert.
Fazit
Der gelungene Gesetzentwurf bedarf zwar noch einiger konkretisierender Ausführungsbestimmungen durch Rechtsverordnungen, ebnet aber im Wesentlichen den Weg in ein digitales Zeitalter.
IHRE
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt +49 (551) 789 669 0
m.guendel@gk-law.de
Irena Behmke
Rechtsanwältin +49 (551) 789 669 0
i.behmke@gk-law.de
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin +49 (551) 789 669 0
c.guendel@gk-law.de
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