Neuer Rechtsrahmen für kleine und mittlere Unternehmen – das neue Wertpapierinstitutsgesetz

 

 

 

PROBERATER 25.10.2021
von Dr. Matthias Gündel und Christina Gündel

1. Einteilung von Wertpapierfirmen in 3 Klassen – wer ist betroffen?

In Abhängigkeit vom Geschäftsmodell und Umfang der betriebenen Aktivitäten werden künftig drei Klassen von Wertpapierfirmen unterschieden. Von praktischer Relevanz in Deutschland sind jedoch nur die Klassen 2 und 3. Die Einteilung in verschiedene Klassen hat hauptsächlich Auswirkungen auf die Kapitalanforderungen der Wertpapierinstitute. Dabei müssen Kleine (Klasse 3) und Mittlere Wertpapierinstitute (Klasse 2) geringere Anforderungen als Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute einhalten.

Hinweis: Von dem neuen Aufsichtsrahmen erfasst sind nur die Unternehmen, die „Wertpapierdienstleistungen“ im Sinne der MiFID4) erbringen.

Die bisher im KWG als Finanzdienstleistungen, wie zum Beispiel Anlagevermittlung, Anlageberatung etc. definierten Erlaubnistatbestände werden künftig im WpIG als „Wertpapierdienstleistungen“ definiert (vergleiche § 2 Absatz 2 WpIG). Die Erlaubnispflicht für das Erbringen dieser Wertpapierdienstleistungen ist dann nicht mehr im § 32 KWG, sondern in § 15 WpIG geregelt. Für Finanzdienstleistungsinstitute, die ihre Erlaubnis bis zum 26. Juni 2021 nach § 32 KWG erhalten haben, gilt die Erlaubnis nach § 15 WpIG aufgrund der in § 86 Absatz 1 WpIG geregelten Übergangsvorschrift als erteilt.

Das gilt aber nicht für alle bisher im KWG definierten Finanzdienstleistungen. Erst Anfang Mai 2021 wies die BaFin bisherige Finanzdienstleistungsinstitute im Rahmen eines Rundschreibens zu Erlaubnissen für das Factoring, das Finanzierungsleasing und die Anlageverwaltung unter dem neuen Aufsichtsregime (GZ: WA-3 Wp 2000-2020/001) auf Folgendes hin:

Unter den in der Übergangsvorschrift genannten Geschäften befinden sich nicht alle der in § 1 KWG definierten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Das betrifft insbesondere auch:

  •  das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 KWG,
  •  das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 KWG und
  •  die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 KWG.

Diese werden weiterhin als Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 KWG definiert. Die Folge:

Eine für das Factoring, Finanzierungsleasing oder die Anlageverwaltung erteilte Erlaubnis nach § 32 KWG kann deshalb nicht in eine § 15 WpIG-Erlaubnis übertragen werden. Und es kann für das Erbringen des Factorings, Finanzierungsleasings oder der Anlageverwaltung auch keine neue Erlaubnis nach WpIG beantragt werden.

Wegen der Ausschließlichkeitsregelung in § 15 Absatz 7 Satz 1 ist eine Verbindung von Erlaubnissen nach KWG und WpIG unzulässig. Das bedeutet, Factoring, Finanzierungsleasing und die Anlageverwaltung können künftig nur von Finanzdienstleistungsinstituten betrieben werden, die in den Anwendungsbereich des KWG fallen und keine WpIG-Erlaubnis haben.

Gleiches gilt für das Kryptoverwahrgeschäft: Wertpapierinstitute können das Kryptoverwahrgeschäft nicht erbringen, da es nicht zu den in § 2 Absätze 2, 3 und 4 genannten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäften zählt. Folglich ist das Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts nur über eine getrennte Gesellschaft mit einer eigenen Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft gemäß § 32 Absatz 1 KWG möglich.

Wertpapierinstitute in Zahlen:

Laut Monatsbericht März 2021 der Deutschen Bundesbank wurden Ende 2020 in Deutschland 745 Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleistungsinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, beaufsichtigt. Hiervon fallen seit Inkrafttreten des WpIG bis zu zehn Institute in den Bereich des CRR- Kreditinstituts oder des Großen Wertpapierinstituts, circa 70 Institute in den Bereich des Mittleren Wertpapierinstituts sowie circa 665 Institute in den Bereich des Kleinen Wertpapierinstituts.

2. Kennzahlen der Instituts-Klassen 1 bis 3

2.1. Klasse 1: Große Wertpapierfirma

Große Wertpapierfirmen haben grundsätzlich allein oder in der Gruppe eine Bilanzsumme von mindestens 15 Milliarden Euro. Sie ermitteln ihre Eigenmittelanforderungen wie bisher nach unveränderten Vorgaben der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, kurz: CRD) und der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation, kurz: CRR). Die Anforderungen an das Anfangskapital werden von 730.000 Euro auf 750.000 Euro erhöht. Außerdem sind sie zur Einhaltung der Liquiditätsvorschriften nach CRR verpflichtet.

2.2. Klasse 2: Mittlere Wertpapierfirma

Mittlere Wertpapierfirmen überschreiten die geltenden IFR-Grenzwerte für kleine Wertpapierfirmen und verfügen allein oder in der Gruppe eine Bilanzsumme von weniger als 15 Milliarden Euro.

Für sie wird ein neues System von Kapital-, Liquiditäts- und Governance-Anforderungen eingeführt, das stärker auf ihre Aktivitäten abstellt als auf die tatsächlichen Bilanzwerte. Damit gelten andere Messgrößen als bei der Bankenaufsicht.

Die Höhe der Eigenmittelanforderung ergibt sich aus einem Vergleich von permanenter Mindestkapitalanforderung (entspricht dem Anfangskapital nach Artikel 9 IFD), der bislang bekannten Eigenmittel-Kosten-Relation (Fixed Overhead Requirement, kurz: FOR) und der Summe der sogenannten „K-Faktor-Anforderungen“, deren Berechnung nach neuen Kapitalanforderungen für Risiken, die von der Wertpapierfirma in Hinblick auf Kunden, Märkte und die Firma selbst ausgehen, erfolgt. Der höchste ermittelte Anforderungsbetrag dieser drei Messgrößen ist maßgeblich (vergleiche Artikel 11, 13ff. IFR).

Das Anfangskapital beträgt nach IFD-Vorgaben nunmehr je nach Geschäftsmodell eines Instituts 75.000 Euro oder 150.000 Euro – zuvor waren es nach CRD lediglich Beträge von 50.000 Euro oder 125.000 Euro. Dabei sind 150.000 Euro Anfangskapital gemäß § 17 Absatz 1 Nummern 2 und 3 WpIG einschlägig für Institute, die befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren zu verschaffen.

Die Möglichkeit des Nachweises des erforderlichen Anfangskapitals durch eine eigenkapitalersetzende Versicherung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 KWG ist mit Inkrafttreten des WpIG ersatzlos weggefallen. Ebenso die bisherige Privilegierung der als Versicherungsvermittler tätigen Institute nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lit. f) KWG, die lediglich ein Anfangskapital von 25.000 Euro nachweisen mussten. Für sie greift allerdings die Übergangsregelung des Artikel 57 Absatz 4 lit. c) IFR: Sie müssen ab dem 26.06.2021 bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der IFR lediglich mindestens 50.000 Euro permanentes Mindestkapital vorhalten (vorbehaltlich einer möglichen jährlichen Erhöhung von 5.000 Euro in diesem Zeitraum).

Bei der Eigenmittel-Kosten-Relation werden von den Gesamtaufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres fest definierte Aufwandspositionen in Abzug gebracht. Die Eigenmittelanforderungen betragen 25 Prozent (ein Viertel) der so ermittelten Restgröße, Abzugspositionen sind zum Beispiel Prämien für Mitarbeitende und sonstige Vergütungen, soweit sie von dem Nettogewinn der Wertpapierfirma im abgelaufenen Geschäftsjahr abhängen, sowie Steueraufwendungen oder einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten. Artikel 13 Absatz 4 IFR erweitert die bisherige Liste der Abzugspositionen (Delegierte Verordnung (EU) 2015/ 488 basierend auf Artikel 97 Absatz 4 der CRR) um weitere sachgerechte Abzugspositionen, wie zum Beispiel Verluste aus Eigenhandelsgeschäften des Instituts.

2.3. Klasse 3: Kleine Wertpapierfirma

Die Eigenmittelanforderung eines kleinen Wertpapierinstituts ist der höhere Anrechnungsbetrag aus den Messgrößen permanentes Mindestkapital (entspricht Anfangskapital) und Eigenmittel-Kosten-Relation. K-Faktoren sind nicht zu berücksichtigen, weil kleine Institute in der Regel weniger risikobehaftet sind. Das erforderliche Anfangskapital wurde wie bei Mittleren Wertpapierfirmen von 50.000 Euro auf mindestens 75.000 Euro erhöht. Aber für den Übergangszeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten gilt auch hier: Es sind lediglich 50.000 Euro als permanentes Mindestkapital vorzuhalten.

Und wie jedes andere Institut, müssen Kleine Institute liquide Mittel in Höhe von einem Drittel der FOR- Eigenmittelanforderungen (Eigenmittel-Kosten-Relation) vorhalten. Das bedeutet: ein Zwölftel der jährlichen Fixkosten.

Artikel 43 Absatz 1 IFR macht genaue Vorgaben, welche Arten von Vermögenswerten als liquide Aktiva zur Erfüllung der Liquiditätsanforderungen anrechenbar sind, so zum Beispiel täglich fällige Einlagen bei Kreditinstituten, Aktien und Schuldverschreibungen sowie Fondsanteile.

Kleine Wertpapierinstitute können gemäß Artikel 43 Absatz 3 außerdem bis zu einem Drittel ihres Bestandes an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren oder Provisionen, die innerhalb von 30 Tagen fällig werden, als liquide Aktiva anrechnen.

Letztlich sieht Artikel 43 Absatz 1 IFR für die nationalen Aufsichtsbehörden aber auch die Möglichkeit vor, kleine Wertpapierinstitute von den Liquiditätsanforderungen auszunehmen. Leitlinien mit entsprechenden Kriterien gibt die Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority, kurz: EBA) heraus.

3. Einheitliche europäische Offenlegungs- und Meldepflichten nach IFR

3.1. Offenlegungspflichten

Mittlere Wertpapierfirmen müssen IFR-Offenlegungspflichten beachten (Artikel 46 Absatz 1, 47 bis 53 IFR). Kleine Wertpapierinstitute nur, sofern sie über Eigenmittel verfügen, die dem zusätzlichen Kernkapital (nach Artikel 52ff. CRR) zugeordnet werden können, wie etwa stille Beteiligungen. Die Offenlegung kann wahlweise auf der Website oder als Anlage zum veröffentlichten Jahresabschluss erfolgen. Zeitpunkt ist jedenfalls der Tag der Jahresabschluss-Veröffentlichung. Für Große Wertpapierinstitute gelten CRR-Vorgaben.

Konkret bedeutet das, mindestens jährlich sind Risikomanagementziele und -politik, interne Regelungen zur Unternehmensführung, Diversitätsstrategie, Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen sowie Angaben zur Vergütung der Mitarbeiter und zur Anlagestrategie (Artikel 46 bis 52 IFR) offenzulegen.

3.2. Meldepflichten

Gemäß Artikel 54, 55 IFR gilt: Mittlere Wertpapierinstitute müssen den zuständigen Behörden quartalsweise Informationen zur Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel, zu K-Faktoren, Bilanz, GuV und Geschäftsaktivitäten übermitteln. Außerdem sind Angaben zu Konzentrationsrisiken abzugeben und die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen zu melden. Kleine Institute müssen lediglich einen Jahresbericht vorlegen.

Laut FAQ der BaFin vom 04. Mai 2021 zum Verständnis und zur Anwendung der IFR und des WpIG ist Folgendes zu beachten:

Die Meldepflichten des Artikels 54 Absatz 1 IFR sind erstmalig zum Meldestichtag 30.09.2021 zu erfüllen, um den betroffenen Wertpapierinstituten eine angemessene Zeit zur Umsetzung der neuen Meldeanforderungen zu geben.

Dagegen sind Meldungen zur finanziellen Situation (Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG) zum Stichtag 30.06.2021 (Meldefrist 11.08.2021) abzugeben. Bei diesen handelt es sich inhaltlich um die Meldebögen GVFDI (Monatsausweis gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG – Gewinn- und Verlustrechnung -und STFDI (Monatsausweis gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG – Vermögensstatus –).

Auch die Meldungen nach § 11 Absatz 1 LiqV sind für den Stichtag 30.06.2021 noch abzugeben. Diese Meldungen treten an die Stelle der Liquiditätsinformationen, die ansonsten auf der Grundlage des Artikels 54 Absatz 1 IFR hätten übermittelt werden müssen. Die Meldungen sind bei der Deutschen Bundesbank im bekannten elektronischen Verfahren einzureichen.

3.2.1. MaRisk und andere BaFin-Anforderungen gelten vorerst weiter

Nach dem 26.06.2021 werden folgende Verlautbarungen wie sie bisher für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken galten, vorerst weiterhin sinngemäß auch für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute angewandt.

  • Rundschreiben 09/2017 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk
  •  Aufsichtliche Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte und deren prozessualer Einbindung in die Gesamtbanksteuerung („ICAAP“) – Risikotragfähigkeitsleitfaden
  • Rundschreiben 10/2017 (BA) in der Fassung vom 14.09.2018: Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT – BAIT
  • Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB
  • Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB

Bezüglich des Rundschreibens MaRisk und des Risikotragfähigkeitsleitfadens ist der Proportionalitätsgrundsatz zu beachten. Das bedeutet, Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute haben diese Anforderungen insoweit zu beachten, wie dies vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten geboten erscheint.

Geplant ist, das Rundschreiben MaRisk und der Risikotragfähigkeitsleitfaden durch speziell auf Mittlere und Kleine Wertpapierinstitute zugeschnittene Verlautbarungen zu ersetzen.

3.2.2. Weitergelten der MaComp

Das Rundschreiben 05/2018 (WA) – Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten – MaComp gilt für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 WpHG. Dazu gehören nunmehr auch Wertpapierinstitute.

4. Vergütungsanforderungen nach IFD

Die Vergütungsvorschriften der IFD (Artikel 26 ff. IFD und §§ 44, 46 WpIG) gelten in Deutschland ausschließlich für Mittlere Wertpapierinstitute. Flankiert von EBA-Leitlinien enthalten sie erweiterte Anforderungen hinsichtlich der Auszahlung und Offenlegung der variablen Vergütung. Gewährleistet werden soll die Vereinbarkeit der Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement.

Kleine Wertpapierinstitute sind von den Anforderungen ausgenommen. Für Große Wertpapierinstitute gelten weiterhin CRD-Vergütungsvorgaben.

5. Mantelverordnung zum Wertpapierinstitutsgesetz

Zur Umsetzung der Vorgaben von IFR und IFD soll eine Mantelverordnung zum Wertpapierinstitutsgesetz erlassen werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 04. Mai 2021 einen entsprechenden Entwurf veröffentlicht und bis zum 28. Mai zur Konsultation gestellt. Der Entwurf besteht aus vier neuen Rechtsverordnungen, die die Vorschriften des WpIG konkretisieren sollen:

5.1. Die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpI-PrüfbV)

Die WpI-PrüfbV gilt nur für kleine und mittlere Wertpapierinstitute. Diese müssen sich der Prüfung eines externen Wirtschaftsprüfers unterziehen. Die WpI-PrüfbV regelt Prüfungsgegenstand, -Zeitpunkt sowie Inhalt und Form der durch den Prüfer zu erstellenden Prüfungsberichte und ergänzt damit die §§ 77 ff WpIG zu Bestellung, Anzeige und Pflichten des Prüfers. Für große Wertpapierinstitute gilt weiterhin die Prüfungsverordnung (PrüfbV) nach KWG.

5.2. Die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpI-VergV)

Die WpI-VergV setzt Artikel 30 bis 34 der IFD um und soll nur für mittlere Wertpapierinstitute gelten. Sie legt Kriterien für eine angemessene und transparente Ausgestaltung der Vergütungssysteme fest, insbesondere auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung. Um Fehlanreize zu vermeiden, müssen Vergütungssysteme auf die Erreichung der in den Geschäfts- und Risikostrategien des Instituts definierten Ziele ausgerichtet sein. Grundsätze zum Vergütungssystem sind vom Institut schriftlich niederzulegen und zu dokumentieren. Mitarbeiter-Verträge sind anzupassen, sofern sie nicht den Vorgaben der WpI-VergV entsprechen. Die Verantwortung für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme trägt die Geschäftsleitung. Es ist ein Vergütungskontrollausschuss einzurichten.

Kleine Wertpapierinstitute sind von den Bestimmungen des WpI-VergV befreit. Große Wertpapierinstitute unterliegen weiterhin der Instituts-Vergütungsverordnung nach dem KWG.

5.3. Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-IKV)

Die WpI-IKV konkretisiert im Wesentlichen die EU-Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 und regelt, welche Informationen und Unterlagen bei der BaFin im Rahmen des Erlaubnisverfahrens beziehungsweise einer sonstigen Inhaberkontrolle eines Wertpapierinstituts einzureichen sind. Die WpI-IKV gilt für kleine, mittlere und große Wertpapierinstitute.

5.4. Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

Die WpI-AnzV enthält einerseits Anzeigepflichten, die für alle Wertpapierinstitute gelten (§ 64 WpIG), aber auch Anzeigepflichten, die spezifisch für die jeweilige Institutsklasse gelten – also nur für große Wertpapierinstitute (§ 65 WpIG) oder nur für kleine und mittlere Wertpapierinstitute (§ 66 WpIG) oder etwa für die Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts (§ 67 WpIG).

Inhaltlich angelehnt ist die WpI-AnzV an die Anzeigeverordnung nach dem KWG (AnzV). Sie konkretisiert die Anzeigepflichten nach §§ 64 ff WpIG und verweist auf zu verwendende Formulare im Anhang der WpI-AnzV.

Ursprünglich geplant war ein Inkrafttreten der Mantelverordnung zusammen mit dem WpIG, also am 26. Juni 2021. Bleibt zu hoffen, dass keine weiteren Verzögerungen einer praktischen Umsetzung der institutsspezifischen Regelungen im Wege stehen.

Übergangsweise zu verwendende Formulare

Zahlreiche KWG-Anzeigepflichten wurden in das WpIG überführt. Diese Anzeigepflichten wurden bislang durch Vorschriften nach der Anzeigeverordnung oder der Inhaberkontrollverordnung konkretisiert, die auch Formulare für die Anzeigen enthielten. Bis zum Erlass einer neuen WpIG-Anzeigenverordnung und einer neuen WpIG-Inhaberkontrollverordnung können diese Formulare weiterverwendet werden.

Absichtsanzeigen für die Bestellung von Geschäftsleitern oder Aufsichtsräten sowie Anzeigen des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung müssen hingegen nach EU-Verordnungen erfolgen. Formulare stehen auf der BaFin-Homepage unter Wertpapierdienstleistungen, Inhaberkontrolle bei Wertpapierinstituten zum Download bereit.

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