Bedingtes Kapital
Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht überschreiten. Die Zustimmung mit Drei-Viertel-Mehrheit der Hauptversammlung ist notwendig
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Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht überschreiten. Die Zustimmung mit Drei-Viertel-Mehrheit der Hauptversammlung ist notwendig