Genussrecht
Ein Genussrecht ist ein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Der Genussrechtsinhaber stellt dem Genussrechtsemittenten das Genusskapital zur Verfügung. Dafür erhält er eine gewinnabhängige Dividende. Begriff und Inhalt der Genussrechte sind gesetzlich nicht definiert und bieten daher vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Im Unterschied zur Aktie beinhalten sie keine Mitgliedschaftsrechte. Bei den Kreditinstituten werden Genussrechte gemäß § 10 Abs. 5 Kreditwesengesetz als haftendes Eigenkapital anerkannt, wenn die Mittel mindestens für fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden sind. Bei den Aktiengesellschaften ist die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 Abs. 3 AktG an eine Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung gebunden. Gemäß § 221 Abs. 4 AktG steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu.