Gewinnrücklagen
Nach § 272 Abs. 3 HGB können Rücklagen aus dem Ergebnis des Geschäftsjahres gebildet werden. Gewinnrücklagen dürfen ausschließlich aus diesem Ergebnis gebildet werden. Dies unterscheidet Gewinnrücklagen von Kapitalrücklagen, die dem Unternehmen von außen zugeführt werden.