Ab dem 26. Juni 2021 gilt das Wertpapierinstitutsgesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

07. Juni 2021 | Schon ab dem 26. Juni 2021 gilt ein neuer Rechtsrahmen für KMU – das neue Wertpapierinstitutsgesetz setzt die EU-Richtlinie zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen um. Zielsetzung sind risikoadäquatere Anforderungen. Denn die bisher einheitlich am Geschäftsmodell von Banken ausgerichtete Regulierung hat kleinere Marktteilnehmer oftmals überproportional belastet. Wir beleuchten, worauf kleine und mittlere Institute achten sollten.

Schon ab dem 26. Juni 2021 gilt ein neuer Rechtsrahmen für KMU – das neue Wertpapierinstitutsgesetz setzt die EU-Richtlinie zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen um. Zielsetzung sind risikoadäquatere Anforderungen. Denn die bisher einheitlich am Geschäftsmodell von Banken ausgerichtete Regulierung hat kleinere Marktteilnehmer oftmals überproportional belastet. Wir beleuchten, worauf kleine und mittlere Institute achten sollten.

Wesentliche Änderungen: Die Regelungen für Wertpapierinstitute werden aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst und im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zusammengefasst. Und – abgesehen von z.B. Factoring, Finanzierungsleasing und Anlageverwaltung – werden die bisher im KWG als „Finanzdienstleistungen“normierten Erlaubnistatbestände, wie z.B. Anlagevermittlung, Anlageberatung etc., künftig im WpIG als „Wertpapierdienstleistungen“ definiert. Die Erlaubnispflicht für das Erbringen dieser Wertpapierdienst-leistungen ist dann nicht mehr im § 32 KWG, sondern in § 15 WpIG geregelt. Für Finanzdienstleistungsinstitute, die ihre Erlaubnis bis zum 26. Juni 2021 nach § 32 KWG erhalten haben, gilt die Erlaubnis nach § 15 WpIG aufgrund der in § 86 Absatz 1 WpIG geregelten Übergangsvorschrift als erteilt.

In Abhhängigkeit vom Geschäftsmodell und Umfang der betriebenen Aktivitäten werden künftig drei Klassen von Wertpapierfirmen unterschieden. Passend zu jeder Klasse gibt es neu zugeschnittene Kapital-, Liquiditäts- und Governance-Vorgaben.

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