AIFM-Umsetzung – Abgrenzung zwischen offenen und geschlossenen Fonds

     

     

     

    31. Januar 2014 | Die EU-Kommission hat am 17. Dezember 2013 einen Entwurf zur Ergänzung der AIFM-Richtlinie vorgelegt.

    Die Ergänzung soll die Kriterien für eine Abgrenzung von offenen und geschlossenen Alternativen Investment Fonds (AIF) regeln. Dabei werden unterschiedliche Kriterien für Alt-AIF – also die bis zum 22. Juli 2013 aufgelegt worden sind – und neuen AIF vorgeschlagen.

    Alle neuen AIF´s, deren Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Initiative des Anlegers durch den AIF zurückgekauft oder zurückgenommen werden müssen, gelten als offene AIF, wenn dies von vornherein vereinbart ist. Soweit eine solche vorzeitige Rücknahme nicht oder kein Rückkauf erfolgen kann, soll ein geschlossener AIF vorliegen.
    Bei Alt-AIF´s kommt es dagegen auf die Mindesthaltedauer an.

    Wenn Anteile an Alt-AIF´s erst nach einer Wartezeit von mindestens fünf Jahren durch den AIF zurückgekauft oder zurückgenommen werden müssen, dann liegt ein geschlossener AIF vor. Die Regelungen der AIFM-Richtlinie und damit auch des Kapitalanlagegesetzbuches für den Bestandsschutz von geschlossenen AIF können dann genutzt werden. Wenn dagegen die Mindestwartezeit kürzer ist, gilt der AIF als offener AIF, für den keine Bestandsschutzregelungen greifen.

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