Anforderungen an wirksame Widerrufsbelehrung:

     

     

    20. November 2015 | Laut dem OLG München können auf formularmäßige Widerrungsbelehrungen gesetzeskonform sein.

    OLG München zur Verwendung von überflüssigen Zusätzen und Bearbeiterhinweisen in Widerrufsbelehrungen

    Einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes München zufolge sind gesetzlich geforderte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht fehlerhaft, wenn in der konkreten Belehrung nicht einschlägige Hinweise auf finanzierte Geschäfte und in der Musterbelehrung vorgesehene Bearbeiterhinweise enthalten sind.

    Sachverhalt: Der Beklagte schloss mit dem Kläger einen Verbraucherdarlehensvertrag über die Finanzierung einer Immobilie. Die dabei dem Kläger auf einem gesonderten Blatt erteilte Widerrufsbelehrung enthielt u. a. einen Abschnitt über die Widerrufsfolgen bei einem „Finanzierten Geschäft“ obwohl ein verbundenes Geschäft zwischen geschlossenen Immobilienkaufvertrag und dem Darlehensvertrag nicht vorlag. Weiter waren auf dem Blatt außerhalb der eigentlichen Belehrung weiteren Anmerkungen abgedruckt und zwar zur Überschrift die Fußnotenhinweise 1 „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ und 2 „Bezeichnung des konkreten Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom …“ sowie am Ende der Belehrung der Bearbeiterhinweis „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“.

    Der Kläger verlangte die Erstattung einer von ihm im Zusammenhang mit der Darlehensauflösung geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund zwischenzeitlichen erklärten Widerrufs des Darlehensvertrags. Er ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und somit der Widerruf jederzeit zulässig.

    Rechtslage: Den Regelungen des Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen zufolge kann ein Verbraucher bei bestimmen Arten von Verträgen oder bei in besonderen Situationen abgeschlossenen Verträgen seine Vertragserklärung innerhalb gesetzlich geregelter Fristen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt immer dann, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat. Da die gesetzlichen Musterformulierungen für Widerrufsbelehrungen nicht alle in der Praxis auftretende Fallkonstellationen abdecken und die Unternehmen nicht für alle denkbaren Konstellationen separate Widerrufsbelehrungen bereithalten, kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, ob die Widerrufsbelehrung wirksam war. Denn wenn dies nicht der Fall ist, konnte in der Vergangenheit jederzeit und auch nach Beendigung des Vertrages der Widerruf noch erklärt werden.

    Entscheidung: Das OLG hat die Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung bestätigt. Denn die streitgegenständliche formularmäßige Widerrufsbelehrung ist fehlerfrei und damit gesetzeskonform. Vor allem ist die Belehrung nicht wegen des enthaltenen Einschubs über „Finanzierte Geschäfte“ unwirksam. Insoweit sei bereits im Gestaltungshinweis [10] der verwendeten gesetzlichen Musterbelehrung bestimmt, dass die Hinweise für „Finanzierte Geschäfte“ entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Daraus folgt nach Ansicht des OLG nicht nur, dass ein Weglassen des entsprechenden Abschnitts in der Praxis unschädlich ist, sondern auch, dass dessen Vorhandensein in der Belehrung unschädlich war. Auch kann der durchschnittliche und unbefangene Kunde erkennen, dass sich dieser Belehrungsabschnitt nicht auf ihn bezieht.

    Ebenso sind die Fußnotenhinweise unschädlich, da dem Kunden durch die Nennung seines Namens und seiner Adresse sowie der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu“ mit darauf folgend eingesetzter Darlehensumme unmissverständlich klargemacht wird, dass ihm zu dem genau bezeichneten Rechtsgeschäft eine Belehrung erteilt wird. Bei Gesamtbetrachtung mit der zweiten Fußnote kann der Kunde unschwer erkennen, dass es sich um Verwendungs- und Ausfüllungshinweise für den Sachbearbeiter handelt. Auch durch den Bearbeiterhinweis kann keine Verwirrung hervorgerufen werden. Denn es ist klar ersichtlich, dass sich dieser nicht an den Kunden richtet.

    OLG München, Beschluss vom 21.5.2015 – 17 U 709/15, nicht rechtskräftig

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