Aufklärungspflichten des Anlageberaters:

 

 

21. Dezember 2015 | Das OLG Dresden hat die Aufklärungspflichten hinsichtlich des Risikos einer dauerhaften Schließung von offenen Investmentfonds konkretisiert.

OLG Dresden zu Aufklärungspflichten bezüglich des Schließungsrisikos von Investmentfonds

In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden werden die Aufklärungspflichten eines Anlageberaters über das Risiko der dauerhaften Schließung von offenen Investmentfonds und die Voraussetzungen der Zurechnung des Wissens Dritter über tatsächliche Fondsschließungen konkretisiert. Danach stellt es keine Pflichtverletzung dar, wenn der Berater die Schließung des Fonds als möglich, aber unwahrscheinlich dargestellt. Eine weitergehende Belehrung über die Möglichkeit einer dauerhaften Schließung des Fonds war nicht erforderlich.

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt Schadensersatz gegen ein Beratungsunternehmen aus abgetretenem Recht. Der Ehemann der Klägerin und Zeuge, der erstmals in 1996 Anteile an dem streitgegenständlichen Fonds erworben hatte, erteilte der Beklagten im September 2009 nach einer umfassenden Beratung über aktuelle Fondsentwicklungen und Festgeldanlagen den Auftrag, weitere Anteile an dem Investmentfonds zu erwerben. Der Fonds war zuvor im Zeitraum vom 29. Oktober 2008 bis 31. März 2009 geschlossen worden. Streitig ist nicht, ob über die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme der Anteile (Fondsschließung) gesprochen worden ist, sondern ob der Berater eine nochmalige Fondsschließung ausgeschlossen hat. In 2012 trat der Ehemann seine behaupteten Ansprüche an die Klägerin ab, die nunmehr Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung begehrt.

Rechtslage: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt regelmäßig ein Anlageberatungsvertrag zustande, wenn nicht lediglich eine bestimmte Kapitalanlage vermittelt werden soll, sondern der Anlageinteressent eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung wünscht, weil er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge hat. Im Rahmen dieses Vertrages ist der Berater verpflichtet, auch über die Risiken der empfohlenen Produkte umfassend aufzuklären (sog. objektgerechte Beratung). Hier war die Frage zu entscheiden, welche Hinweis- und Aufklärungspflichten in Bezug auf das konkrete Risiko der Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile bestehen.

Urteil: Das OLG ging davon aus, dass hinsichtlich der Belehrung über die Möglichkeit der Schließung des Fonds eine Pflichtverletzung nicht nachweisbar ist. Zwar ist über die bei offenen Immobilienfonds bestehende Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft grundsätzlich – auch ungefragt – aufzuklären, wobei die bereits bestehende Kenntnis die Aufklärung entbehrlich machen kann. Dies war bei dem in Rede stehenden Fall jedoch nicht ausschlaggebend. Denn während der Beratung wurde unstreitig über die Möglichkeit der Schließung gesprochen. Auch wenn der Berater die Schließung des Fonds als möglich, aber unwahrscheinlich dargestellt hat, stellt dies keine Pflichtverletzung dar. Denn diese Auskunft war aus damaliger Sicht zutreffend. Die Schließung war im September 2009 unwahrscheinlich, wie ein in der Vorinstanz eingeholtes Gutachten bestätigte. Eine weitergehende Belehrung über die Möglichkeit einer dauerhaften Schließung des Fonds war nicht erforderlich. Jedenfalls im vorliegenden Einzelfall war aufgrund der Kenntnis des Ehemannes (der seine Rechte an die Klägerin abgetreten hat) von der vorherigen Schließung des Fonds und den Umständen, unter denen die Zeichnung erfolgte, ein weiterer Risikohinweis entbehrlich.

OLG Dresden, Urt. v. 5.3.2015 – 8 U 1242/14 (Vorinstanz: LG Zwickau)

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