22. September 2014 | Mit Datum vom 27. August 2014 hat die BaFin die Anforderungen zum Nachweis einer operativen Tätigkeit erhöht.
So wird in den Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal „Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ nunmehr für Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, die ausdrückliche und damit vertragliche Vereinbarung von Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechten gefordert.
Die BaFin wird bei konkreten Anhaltspunkten überprüfen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich dauerhaft eingehalten werden. Wie und mittels welcher Instrumente (Vorlage von Verträgen oder Vor-Ort-Einsichtnahmen in Geschäftsunterlagen) Prüfungen erfolgen können, wird in der Neufassung des Anwendungsschreibens nicht konkretisiert.
Operativ tätigen Unternehmen, die alle weiteren Tatbestandsmerkmale von Investmentvermögen erfüllen, ist daher zu empfehlen, ihre Gesellschaftsverträge und Satzungen, Auslagerungs- und etwaige Begleitverträge und gegebenenfalls Satzungen von Tochterunternehmen zu überprüfen und den neuen Anforderungen entsprechend anzupassen.
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