21. Mai 2019 | Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ihre FAQ betreffend der MiFID II-Wohlverhaltensregeln zu den Punkten Quartalsreport, Aufzeichnungspflicht sowie zur Sicherung der Aufzeichnungen gegen nachträgliche Verfälschung und unbefugte Verwendung aktualisiert.
- Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss dem Kunden keinen Quartalsreport gemäß Art. 63 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 übermitteln, wenn es in dem betreffenden Quartal keine Finanzinstrumente für den Kunden gehalten hat.
Hält das Wertpapierdienstleistungsunternehmen lediglich am Ende des Quartals keine Finanzinstrumente mehr für den Kunden (z.B. nachdem der Kunde im Laufe des Quartals seinen Bestand vollständig verkauft hat), bleibt es zumindest für dieses Quartal noch bei der Pflicht zur Übermittlung eines Quartalsreports. Erst für das darauffolgende Quartal kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von der Übermittlung des Quartalsreports absehen.
- Die schützenden Anforderungen des § 83 Abs. 9 WpHG – Sicherung der Aufzeichnungen gegen nachträgliche Verfälschung und unbefugte Verwendung; keine Nutzung zur Mitarbeiterüberwachung – gelten auch für die Geeignetheitserklärung, soweit diese mit einer Aufzeichnung einer Auftragserteilung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach § 83 Abs. 6 WpHG zu einem gemeinsamen Dokument verbunden ist.
Dennoch ist eine Auswertung des Dokuments zu internen Prüfungszwecken möglich. Die Geeignetheitserklärung darf lediglich nicht zu Zwecken der Mitarbeiterüberwachung ausgewertet werden. Keine Mitarbeiterüberwachung liegt vor, wenn die Auswertung sich ausschließlich auf die Überprüfung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Pflichten erstreckt, etwa auf die Erhebung von Kundenangaben, Geeignetheitsprüfung, Zurverfügungstellung erforderlicher Informationen oder Übereinstimmung von Kundenauftrag und tatsächlich erteilter Order.
Sowohl die Aufzeichnung des persönlichen Gesprächs als auch die Geeignetheitserklärung sind grundsätzlich für fünf Jahre und längstens für sieben Jahre aufzubewahren, so dass sich durch die Verbindung zu einem Dokument keine Änderungen hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen ergeben.
- Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen anbieten, besteht die Aufzeichnungspflicht gem. § 83 Abs. 3 WpHG von Beginn des Gespräches bis zum Ende des Gespräches auch beim beratungsfreien Geschäft.
Etwas anderes gilt beim beratungsfreien Geschäft nur dann, wenn über den jeweiligen Kommunikationsweg auch noch andere Dienstleistungen als MiFID II-Dienstleistungen erbracht werden. In diesem Fall genügt die Aufzeichnung einer Zusammenfassung des Gesprächs, einschließlich der Angabe, dass die Order ohne Beratung erteilt wird.
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Christina Gündel
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