19. Dezember 2008 | Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde auch die Erlaubnispflicht für Leasing- und Factoringunternehmen ab dem 01. Januar 2009 eingeführt.
Der Inhalt der Aufsicht erreicht jedoch bei weitem nicht den Umfang wie bei anderen lizenzierten Finanzdienstleistungsinstituten. Insbesondere sind die Anforderungen der Eigemittelausstattung nicht einzuhalten sowie die Abgabe von Quartalsmeldungen (sog. „Monatsmeldungen“) nicht erforderlich. Auch sind nicht alle Leasingunternehmen erfasst, sondern nur die Gesellschaften, die das Finanzierungsleasing betreiben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein einzelnes Objekt (z.B. Immobilie) oder eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern verleast werden.
Die Aufsicht der BaFin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Prüfung, ob die Geschäftsleiter des Unternehmens über die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung zur Leitung eines Leasing- oder Factoringinstitutes verfügen. Die Zuverlässigkeit wird regelmäßig vermutet, wenn der Geschäftsleiter nicht in Vermögens- oder Insolvenzdelikten vorbestraft ist. Dagegen wird die fachliche Eignung angenommen, wenn der Geschäftsleiter bereits über drei Jahre Berufserfahrung in der Leasing- oder Factoringbranche verfügt.
Die steuerliche Folge der Erlaubnispflicht und Hauptgrund für deren Einführung ist, dass die Branche nun das so genannte Bankenprivileg erhält und damit die durch die Unternehmenssteuerreform 2008 entstandene steuerliche Benachteiligung von Leasing- und Factoring-Unternehmen bei Refinanzierungsgeschäften korrigiert wird.
Insbesondere kleine und mittelständische Leasing-Unternehmen müssen mit zusätzlichen Verwaltungs- und Informationskosten rechnen, die aber geringer ausfallen werden, als in den ersten Vorschlägen der Bundesregierung geplant.
Für bereits bestehende Leasing- und Factoringunternehmen gilt die Erlaubnis nach § 32 KWG als er-teilt, wenn das Betreiben der künftig erlaubnispflichtigen Tätigkeiten innerhalb bestimmter Fristen der BaFin angezeigt wird. Während die Frist für große Kapitalgesellschaften bereits am 31. Januar 2009 endet, können alle anderen Unternehmen bis zum 31. Dezember 2009 die Anzeigepflicht erfüllen.
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