BaFin haftet nicht gegenüber Anlegern

 

 

 

 

08. Februar 2021 | Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Klage von Anlegern in Containerinvestments gegen die BaFin wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen abgewiesen. Eine Amtshaftung der BaFin gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder eine Haftung nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs scheide aus. Das OLG bestätigte damit einschlägige Rechtsprechung des BGH und EuGH aus dem Jahr 2005.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Klage von Anlegern in Containerinvestments gegen die BaFin wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen abgewiesen. Eine Amtshaftung der BaFin gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder eine Haftung nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs scheide aus. Das OLG bestätigte damit einschlägige Rechtsprechung des BGH und EuGH aus dem Jahr 2005.

Urteilsgründe:

Die BaFin nehme ihre Aufgaben und Befugnisse nach § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Ansprüche einzelner Anleger wegen behaupteter Pflichtverletzungen der BaFin seien deshalb mangels individualschützenden Charakters der Norm des § 4 FinDAG ausgeschlossen.

Haftungsansprüche gegenüber der BaFin könnten auch nicht auf eine fehlerhafte Zulassung der Vermögensanlage oder auf eine vermeintlich fehlerhafte Billigung des Verkaufsprospektes gestützt werden. Auch diese Pflichten hätten keinen individuellen drittschützenden Charakter.

Amtshaftungsansprüche gegenüber der BaFin lehnte das OLG auch aus folgenden Gründen ab: Es habe keine Pflichtverletzung der BaFin vorgelegen. Die Emittentin der Container habe kein unerlaubtes Einlagengeschäft gemäß § 32 KWG betrieben. Deshalb sei ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht geboten gewesen.

Auch ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch scheide aus. Das europäische Bankenaufsichtsrecht begründe ebenfalls keine subjektiven Rechtspositionen des einzelnen Kunden und Kapitalanlegers. Aus der Richtlinie 2013/36/EU seien keine subjektiven Rechte herzuleiten.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.02.2020, Az. 1 U 83/19

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