14. März 2018 | Die BaFin hat am 20. Februar 2018 ein Hinweisschreiben zur Einordnung von sog. Initial Coin Offerings (ICOs) zugrunde liegenden Token bzw. Kryptowährungen als Finanzinstrumente im Bereich der Wertpapieraufsicht (WA) veröffentlicht.
An der grundsätzlichen Gesamteinordnung als Finanzinstrumente hat sich grundsätzlich nichts geändert. Je nach Ausgestaltung im Einzelfall, kann es sich bei den Token/ Kryptowährungen um Wertpapiere i.S.d. WpHG, Investmentvermögen i.S.d. KAGB oder Vermögensanlagen i.S.d. VermAnlG handeln.
Prospektrechtlich gibt es einige Klarstellungen. Ob eine Prospektpflicht einschlägig ist, richtet sich nach der jeweiligen Art des Finanzinstruments.
Eine ausführliche Darstellung zum Thema Bitcoin & Co. finden Sie in unserem Mandantenmagazin inPuncto. Ausgabe 02/2016, S. 6-11.
BaFin-Hinweisschreiben (WA) GZ: WA 11-QB 4100-2017/0010
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