Seit dem 01. Januar 2024 müssen wegen einer KWG-Änderung durch das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz auch Einzelkaufleute über 2 Geschäftsleiter verfügen, wenn sie Factoring oder Leasing erbringen.
Das Problem: Der „e.K.“ hat per Definition gar keinen Geschäftsleiter, sondern wird durch den „Inhaber“ geführt. Müssen Einzelkaufleute nun die Rechtsform ändern, um das 2-Geschäftsleiter-Erfordernis zu erfüllen?
In einer Einzelfallentscheidung beurteilte die BaFin die Fortführung des e.K. als zulässig und setzte auf Antrag einen sachkundigen Einzelprokuristen als 2. Geschäftsleiter ein.
Zur Rechtslage
Durch das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz (Art. 13 Nr.3) wurde § 33 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 KWG geändert. Diese Änderung ist seit dem 01. Januar 2024 in Kraft. Seitdem müssen auch Unternehmen, die Factoring oder Finanzierungsleasing erbringen (Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs.1a S.2 Nr. 9 oder 10 KWG), über zwei Geschäftsleiter verfügen.
Unklar blieb, wie Einzelkaufleute die neuen Vorgaben umsetzen sollten. Denn der „e.K.“ ist „Inhaber“-geführt. Streng genommen gibt es gar keinen „Geschäftsleiter“ im Sinne der Vorschrift.
Die BaFin legte vielen „e.K.“s zunächst nahe, ihre Rechtsform zu ändern, um dem Erfordernis von 2 Geschäftsleitern nachkommen zu können. Dagegen wandten wir uns im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Einsetzung eines 2. Geschäftsleiters. Nach mehr als 6 Monaten und kurz vor Inkrafttreten erging – zumindest für unseren Mandanten – ein positiver Bescheid der BaFin:
BaFin-Einzelfall-Bescheid
- Der Fall des Einzelkaufmanns sei vom Gesetzgeber nicht bedacht worden.
- Der Inhaber des e.K. wird wie ein Geschäftsleiter behandelt.
- Ausnahmsweise könne die BaFin auf Antrag des e.K. eine sachkundige und langjährig erfahrene Person als zweiten Geschäftsleiter einsetzen –
- unter der Voraussetzung, dass der Inhaber der Person Einzelprokura erteilt.
Einzelkaufleuten ist zu wünschen, dass diese Einzelfall-Entscheidung gängige Verwaltungspraxis wird.
IHRE
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt +49 (551) 789 669 0
m.guendel@gk-law.de
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin +49 (551) 789 669 0
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